§ 20 GeoDIG Vollziehung

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der § 12, § 13, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;hinsichtlich der Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
    1. a)Litera aeines Bundesministeriums fallen, die betreffende Bundesministerin bzw. der betreffende Bundesminister, oder
    2. b)Litera bmehrerer Bundesministerien fallen, die betreffenden Bundesministerinnen bzw. die betreffenden Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4soweit sich nach § 3 Abs. 1 Z 9 lit. e die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen.soweit sich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen.
In Kraft seit 28.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 GeoDIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 GeoDIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 GeoDIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 GeoDIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 GeoDIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 GeoDIG
§ 21 GeoDIG