Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Schlichtung
(1)Absatz eins,Vor Einbringung einer Klage gemäß § 17 hat die Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu befassen.Vor Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 17, hat die Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu befassen.
(2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
(3)Absatz 3,Die Person im Sinne des Abs. 1 hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Abs. 1 das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 17 unverzüglich zulässig.Die Person im Sinne des Absatz eins, hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Absatz eins, das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß Paragraph 17, unverzüglich zulässig.
(4)Absatz 4,Eine Klage gemäß § 17 ist zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.Eine Klage gemäß Paragraph 17, ist zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
(5)Absatz 5,Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Abs. 1 zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Absatz eins, zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
In Kraft seit 02.03.2010 bis 31.12.9999
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