§ 17 GeoDIG Anrufung der Gerichte

GeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die

  1. 1.Ziffer einsBedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oderBedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (Paragraph 9,) oder
  2. 2.Ziffer 2Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oderBedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, genannten Stellen (Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4; Paragraph 11,) oder
  3. 3.Ziffer 3Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (Paragraph 7, Absatz 2,)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
In Kraft seit 02.03.2010 bis 31.12.9999
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