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Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 416 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 16,, Artikel 17, Absatz 8 und Artikel 21, Absatz 416, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur
Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 416 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 16,, Artikel 17, Absatz 8 und Artikel 21, Absatz 416, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur