§ 18 GeoDIG

Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999
Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 416 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 16,, Artikel 17, Absatz 8 und Artikel 21, Absatz 416, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

  1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
  2. 2.Ziffer 2Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 5, Absatz eins,),
  3. 3.Ziffer 3Festlegung technischer Spezifikationen und MindestleistungkriterienMindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1), undFestlegung technischer Spezifikationen und MindestleistungkriterienMindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,), und
  4. 4.Ziffer 4Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2) undFestlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2) und
  5. 5.Ziffer 5Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3)Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (Paragraph 11, Absatz 3,)
durch Verordnung erlassen.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 02.03.2010 bis 14.12.2012
Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 416 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 16,, Artikel 17, Absatz 8 und Artikel 21, Absatz 416, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

  1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4),Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
  2. 2.Ziffer 2Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 5, Absatz eins,),
  3. 3.Ziffer 3Festlegung technischer Spezifikationen und MindestleistungkriterienMindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1), undFestlegung technischer Spezifikationen und MindestleistungkriterienMindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,), und
  4. 4.Ziffer 4Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2) undFestlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2) und
  5. 5.Ziffer 5Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3)Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (Paragraph 11, Absatz 3,)
durch Verordnung erlassen.

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