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GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Festsetzung des Stichtages im Sinne des § 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 3 für jene Gemeindebeamten, die vor dem 1. Juli 1963 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich zu diesem Zeitpunkt im Dienststand befinden, hat auf Antrag zu erfolgen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung wird wirksam

a)

mit dem Inkrafttreten des Art. I Z 3, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 1964 eingebracht wird;

b)

sonst mit dem auf die Einbringung nächstfolgenden Monatsersten; wird das Ansuchen an einem Monatsersten eingebracht, mit diesem Tage.

(2) Wurde der Gemeindebeamte, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis und dem Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Verwendungsgruppe seines Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, so ist der Stichtag in jener Verwendungsgruppe jenes Schemas festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 15 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 gilt sinngemäß.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Gemeindebeamten nach den bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 3 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.

Artikel IV

(1) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage für die im § 173 Abs. 4 und 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 43 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen wird für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1961 mit 79 v. H. und für die Zeit vom 1. Jänner 1962 bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 43 mit 80 v. H. der gemäß § 55 Abs. 1 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge festgesetzt.

(2) Vorschüsse, durch die die Ruhe- und Versorgungsbezüge für die im Abs. 1 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen ab 1. Jänner 1961 tatsächlich erhöht wurden, sind auf die gemäß Abs. 1 auszuzahlenden Beträge anzurechnen.

Artikel V

Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. I Z 17 anzuwenden.

2. Artikel III der GBDO-Novelle 1965Artikel III

(1) Gemeindebeamten des Dienststandes, die vor dem 1. Juli 1965 aufgenommen und in die Verwendungsgruppe A oder B eingestuft wurden, ist der Stichtag auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 3 neu festzusetzen, wenn sich dadurch ein günstigerer Stichtag ergibt.

(2) Die Neufestsetzung des Stichtages ist zu beantragen. Sie wird mit dem 1. Juli 1965 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 1966 eingebracht wird, sonst mit dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.

3. Artikel III der GBDO-Novelle 1968Artikel III

(1) Auf Gemeindebeamte, die in den Jahren 1966, 1967 und 1968 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sowie auf Hinterbliebene (Angehörige) von Gemeindebeamten, die in diesen Jahren im Dienststand verstorben sind, oder in den Ruhestand getreten und verstorben sind, sind die Bestimmungen des Art. I Z 14 und 15 vollinhaltlich anzuwenden.

(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1966 in den Ruhestand getreten sind, und auf Hinterbliebene (Angehörige) von Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 verstorben sind, sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 14 und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Nebengebührenanteil 1 vom Hundert der Summe jener für ruhegenußfähig erklärten Nebengebühren gelten, welche dem Gemeindebeamten in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1961 und dem 31. Dezember 1965 gebührt haben. Jedoch ist auf diese Gemeindebeamten § 55 Abs. 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 15 nicht anzuwenden.

(3) Nebengebühren gelten bei den Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) der Abs. 1 und 2 insoweit nicht als ruhegenußfähig, als sie die Grundlage von für den Ruhegenuß anzurechnende Zulagen gemäß § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 17 der GBDO-Novelle 1963 waren.

4. Artikel II der GBDO-Novelle LGBl. Nr. 173/1971Artikel II

(1) Der gemäß Art. I Z 2 verbesserte Stichtag ist dem Gemeindebeamten mit 1. März 1969 zuzuerkennen, wenn er die Verbesserung bis spätestens 31. Dezember 1971 beantragt.

(2) Wird ein Antrag im Sinne des Abs. 1 erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt, ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

5. Artikel II, III und IV der GBDO-Novelle LGBl. 2400–2Artikel II

(1) Sonderzulagen und Zuschläge dazu oder andere dienst- oder besoldungsrechtliche Maßnahmen, die Gemeindebeamten auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, GZ II/1-2016/41-1966, gewährt wurden, gelten auch dann als Sonderzulagen und Zuschläge dazu im Sinne des § 47 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 27 dieses Gesetzes, wenn sie das vorgesehene Höchstausmaß übersteigen.

(2) Zahlungen, die an Gemeindebeamte auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Spitalsdienstzulagen im Sinne des § 47 a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 27 a dieses Gesetzes.

Artikel III

Die nach den Bestimmungen der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzes. § 20 der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289 in der Fassung der Verordnung, LGBl. 282/1963 ist anzuwenden.

Artikel IV

(1) Gemeindebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Dienstposten eines in der Anlage 1 zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 aufgezählten Dienstzweiges innehaben, sind vom Nachweis der im § 94 n der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Aufnahmebedingungen befreit.

(2) Hat ein Gemeindebeamter, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befindet, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Amtstitel auf Grund der Bestimmungen der Gemeindebeamten-Dienstzweige- und Amtstitel-Verordnung, LGBl. Nr. 290/ 1961, geführt, so hat er diesen Amtstitel solange weiterzuführen bis auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eine Änderung eintritt.

(3) Gemeindebeamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Ruhestand befinden, führen den ihnen auf Grund der bisherigen Bestimmungen zukommenden Amtstitel weiter. Würde ihnen auf Grund der Bestimmungen des § 94 n der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzes, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht im Ruhestand befunden hätten, ein anderer Amtstitel zustehen, sind sie berechtigt, den ihnen auf Grund der neuen Rechtslage zukommenden Amtstitel zu führen.

6. Artikel II, III und IV der GBDO-Novelle LGBl. 2400–3Artikel II

Die Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.

Artikel III

(1) Der gemäß § 4 Abs. 3 lit. e in der Fassung des Artikel I Z 2 verbesserte Stichtag ist dem Gemeindebeamten mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung zuzuerkennen, wenn er die Verbesserung binnen einem Jahr ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beantragt.

(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

Artikel IV

Bei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 58 Abs. 2) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20a Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.

7. Artikel II und III Z 4 der GBDO-Novelle LGBl. 2400–4Artikel II

(1) Soweit der Gemeindebeamte von dem für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsamen Nebengebühren (§ 58 Abs. 2 lit. c, 4 und 5) noch keinen Pensionsbeitrag (§ 83 Abs. 1) entrichtet hat, ist dieser anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand hereinzubringen.

(2) Erklärt der Gemeindebeamte des Ruhestandes bis zum 31. Dezember 1976, den Pensionsbeitrag (§ 83 Abs. 1) von den für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsamen Nebengebühren (§ 58 Abs. 2 lit. c, 4 und 5) zu leisten, ist der Nebengebührenanteil gemäß § 58 Abs. 2 lit. c festzusetzen.

(3) Bei der Hereinbringung des Pensionsbeitrages gemäß Abs. 1 und 2 ist § 14 Abs. 1, zweiter und dritter Satz, Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht mehr als 24 Monatsraten bewilligt werden dürfen.

Artikel III

Es tritt in Kraft:

Artikel I Z 17 mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.

8. Artikel II der GBDO-Novelle LGBl. 2400–1

(1) Die gemäß § 4 Abs. 4 eintretende Verbesserung des Stichtages oder der Einstufung ist für einen Gemeindebeamten, der sich am 1. Juni 1977 im Dienststand befindet, mit diesem Tag festzustellen, wenn er einen Antrag bis 31. Dezember 1978 stellt. Eine Neufestsetzung der Einstufung eines Gemeindebeamten erfolgt nur dann, wenn seine bisherige Einstufung durch Vorrückung bzw. Zeitvorrückung erreicht wurde.

(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

9. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–4Artikel I

Hat ein Gemeindebeamter bereits vor dem 1. Oktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im § 48a genannte Dienstpflicht bezogen, gilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 48a, auch wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. § 42 Abs. 4 findet jedoch für eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im § 48a genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat.

Artikel II

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission können schon vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Abschnittes VII in der Fassung dieser Novelle bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen.

(2) Vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 genannten Bestimmungen begangene, und noch nicht rechtskräftig abgesprochene Dienstpflichtverletzungen sind von der nach der nunmehrigen Gesetzeslage eingerichteten Disziplinarkommission auf Grund der Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle zu ahnden. Die durch diese Gesetzesänderung eingerichtete Disziplinaroberkommission ist zur Fortführung der bei der bisherigen Berufungskommission anhängigen Verfahren sowie zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse, die von der bisherigen Disziplinarkommission erlassen wurden, zuständig.

(3) Rechtsmittel im Sinne des Abs. 2 können auch nach dem 1. Juli 1980, jedoch nur innerhalb der in den bisher geltenden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen erhoben werden.

10. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–14

Staatsbürgerschaftsevidenzführer, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden, sind von der Ablegung der für die Dienstzweige Nr. 55, 70 und 84 vorgesehenen Dienstprüfung befreit.

11. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–14

(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Gemeindebeamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Gemeindebeamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Gemeindebeamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.

12. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–18

Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 53, 63, 65, 68, 81 und 83 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese Dienstzweige vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.

13. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–22

(1) Auf Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsgenüsse weiterhin anzuwenden.

(2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 71a bis 71e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

(3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach § 78 Abs. 9 und 12 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist.

14. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–27

(1) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Mai 1995 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde standen, ist § 14 Abs. 2 lit.b in der bis zum 1. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Gemeindebeamte, die

1.

vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden

sind, sind die Regelungen des § 4 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

15. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–28

(1) § 58 Abs. 2 bis 4 ist auf Gemeindebeamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits im dauernden Ruhestand befinden, und deren Hinterbliebene nicht anzuwenden.

(2) § 127 Z 1 in der Fassung der Novelle, LGBl. 2400–28 gelten für Bescheide, die nach dem 1. Juli 1996 erlassen werden.

16. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–29

Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß § 87 Abs. 2 die Bestimmungen des § 58 Abs. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß anzuwenden.

17. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–34

(1) Gemeindebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBDO-Novelle, LGBl. 2400–34, im Dienstzweig Nr. 48 eingereiht sind, verbleiben in diesem Dienstzweig.

(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses für Gemeindebeamte, die vor dem 1. August 1996 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und nach diesem Zeitpunkt in den dauernden Ruhestand versetzt worden sind oder versetzt werden, ohne dass eine Reaktivierung erfolgt ist, sind Bestimmungen des § 58 in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Ist diese Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt, ist vom Bürgermeister der Ruhegenuss mit Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden Ruhestand neu zu bemessen.

(3) Die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen (§ 2 Abs. 4) ist an die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 29 Abs. 2 lit.b anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage gemäß § 20 GBGO kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.

18. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37

(1) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Novelle Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach den §§ 56 bis 88 haben, sind die bis dahin geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden.

(2) Waren die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein Versorgungsgenuss nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

19. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2002, LGBl. 2400–38, und zur GBDO-Novelle 2004, LGBl. 2400–41, und zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42

(1) Nebengebühren gemäß § 47 Abs. 1, die vom Gemeinderat in einem Hundertsatz des Gehaltes der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9 festgesetzt wurden, sind unter Beachtung des Entfalls der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–30 mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 neu festzusetzen.

(2) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes oder ein ehemaliger Gemeindebeamter Vordienstzeiten

1.

gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 oder 2 in der Fassung der GBDO-Novelle 2002, LGBl. 2400–38, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei der Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund der vorstehenden Bestimmung zu berücksichtigen sind oder

2.

gemäß § 4 Abs. 8 Z 3 in der Fassung der GBDO-Novelle 2004, LGBl. 2400–41, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei der Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund der vorstehenden Bestimmung zu berücksichtigen sind oder

3.

gemäß § 4 Abs. 8 Z 1 in der Fassung der GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei der Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund der vorstehenden Bestimmung zu berücksichtigten sind,

ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten Satz erfassten Gemeindebeamten oder ehemaligen Gemeindebeamten zusteht.

(3) Anträge sind rechtswirksam, wenn ist im Falle des

1.

Abs. 2 Z 1 vor Ablauf des 30. September 2003

2.

Abs. 2 Z 2 vor Ablauf des 31. Dezember 2005

3.

Abs. 2 Z 3 vor Ablauf des 30. Juni 2008

gestellt werden.

(4) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 3 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union wirksam.

(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Stichtages nach den Abs. 2 und 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren, ist sie von Amts wegen auszuzahlen, wenn die Auszahlung bereits fällig ist. Hat der Gemeindebeamte aus einem solchen Anlass bereits eine Jubiläumsbelohnung erhalten, ist sie auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

20. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, zur GBDO-Novelle 2010, LGBl. 2400–46 und zur 3. GBDO-Novelle 2012, LGBl. 2400–51

(1) Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

1.

anstelle § 55 Abs. 1, § 59a Abs. 1 erster Satz, § 59b Abs. 1 erster Satz und § 60:

Dem in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

2.

anstelle § 58 Abs. 1:

Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2006 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich

a)

für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit für Gemeindebeamte, die einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage

aa)

nach 30 Dienstjahren erreichen um 2,5 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,208 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichen Dienstmonat;

bb)

nach 32,5 Dienstjahren erreichen um 2,22 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,185 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichen Dienstmonat;

cc)

nach 35 Dienstjahren erreichen um 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichen Dienstmonat und

b)

für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat.

Der Ruhegenuss von Gemeindebeamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 10 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 58 Abs. 1 ergibt. Die Gemeindebeamtenkategorien, die bereits nach 30 oder 32,5 Dienstjahren einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichen, werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

3.

anstelle § 65 Abs. 1 erster Satz:

Ist der Gemeindebeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

4.

anstelle § 12 Abs. 1 lit.a:

Von der Anrechnung ist der Zeitraum, den der Gemeindebeamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, ausgeschlossen.

(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind, ist § 14 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Gemeindebeamte, deren Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 60 lit.a vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet worden sind und erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind die §§ 58 Abs. 1, 2 und 6 sowie Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 58 Abs. 2 und Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B sowie die Zurechnung nach § 65 Abs. 2 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem die Gemeindebeamten nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens ihre Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 3 oder 9 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätten können.

(4) Für Gemeindebeamte, die nicht unter Abs. 1 fallen, aber am 31. Dezember 2006 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen, beträgt der Ruhegenuss für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich

a)

für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

b)

für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,818 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,152 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat.

Der Ruhegenuss von Gemeindebeamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 15 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 58 Abs. 1 ergibt.

(5) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b, § 61 sowie in § 53 Abs. 5 angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Juli 1949

738.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949

739.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950

740.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950

741.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950

742.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950

743.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951

744.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951

745.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

746.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

747.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

748.

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952

749.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

751.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

753.

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953

755.

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953

757.

2. April 1953 bis 1. Juli 1953

759.

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953

762.

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954

765.

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954

768.

2. April 1954 bis 1. Juli 1954

771.

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954

774.

2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954

777.

(6) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen:

bis einschließlich 1. Juli 1949

678.

2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949

679.

2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950

680.

2. Jänner 1950 bis 1. April 1950

681.

2. April 1950 bis 1. Juli 1950

682.

2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950

683.

2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951

684.

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951

685.

2. April 1951 bis 1. Juli 1951

686.

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951

687.

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952

688.

2. Jänner 1952 is 1. April 1952

689.

2. April 1952 bis 1. Juli 1952

691.

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952

693.

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953

695.

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953

697.

2. April 1953 bis 1. Juli 1953

699.

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953

702.

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954

705.

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954

708.

2. April 1954 bis 1. Juli 1954

711.

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954

714.

2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954

717.

(7) Für Gemeindebeamte, die gemäß Abs. 6 in den Ruhestand versetzt werden, beträgt der Kürzungsprozentsatz abweichend von § 58 Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte. Das Höchstausmaß der Kürzung gemäß § 58 Abs. 2 sowie § 58 Abs. 6 und § 59a Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(8) Abweichend von § 61 kann die Ruhestandsversetzung eines Gemeindebeamten, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 9) von 40 Jahren aufweist. Abweichend von § 60 lit.b ist die Ruhestandsversetzung gemäß § 56 Abs. 2 lit.a vorzunehmen, wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind und der Gemeindebeamte darum ansucht.

(9) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:

1.

die ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit;

2.

für den Ruhegenuss angerechnete Zeiträume, für die die Gemeinde einen Überweisungsbetrag erhält oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten ist;

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 78a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG);

6.

Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG);

7.

nach den Abs. 10 und 11 und nach § 13 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

(10) Der Gemeindebeamte, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass

1.

beitragsfrei angerechnete Zeiten sowie

2.

Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,

als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Für den Gemeindebeamten, der die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 8 vor dem 1. April 2013 erfüllt, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß Z 2.

(11) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der

1.

nach Abs. 10 Z 1 nachgekauften Zeiten 22,8 % der am Tag des Einlangens des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und

2.

nach Abs. 10 Z 2 nachgekauften Zeiten 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG

und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Diese Beträge erhöhen sich für den Gemeindebeamten, der den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr stellt, um 122 % und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134 % (Risikozuschlag).

(12) Ein von einem Gemeindebeamten des Geburtsjahrganges 1956 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung entrichteter besonderer Pensionsbeitrag ist dem Gemeindebeamten rückzuerstatten. Der zu erstattende besondere Pensionsbeitrag ist jeweils mit dem dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

(13) Die Höhe des für den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten nach Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage vor Inkrafttreten der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird.

(14) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten gemäß Abs. 8 im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren.

(15) Der Gemeindebeamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(16) Nach Abs. 10 bis 12 in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO- Novelle 2012 geltenden Fassung (oder allenfalls nach Abs. 11 bis 13 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2011, LGBl. 2400–37) entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Gemeindebeamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.

(17) § 58 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 8 vor dem 1. Jänner 2016 erfüllt werden. Werden die Voraussetzungen des Abs. 8 nach diesem Zeitpunkt erfüllt, gilt § 58 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Höchstausmaßes der Kürzung von 18 Prozentpunkten eine Kürzung von höchstens 12 Prozentpunkten tritt.

(18) Wenn im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 6 zu dem im Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren (Abs. 9) vorläge, gilt § 58 Abs. 2 zweiter Satz mit den Maßgaben, dass bis zu dem in Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine Kürzung von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kürzung nicht anzuwenden ist. § 58 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(19) § 85a Abs. 7, § 87 Abs. 2 und Abs. 20 dieser Übergangsbestimmungen gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach den §§ 56 bis 88 haben.

(20) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Gemeindebeamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.

(21) Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Gemeindebeamten sind Zeiträume gemäß § 11 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 12 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 85 Abs. 2 und 10.

(22) Auf Gemeindebeamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen Gemeindebeamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden Vorschriften des IV. Abschnittes anzuwenden.

(23) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Sonderbestimmungen des Abschnittes IV) anzuwenden.

(24) (entfällt)

(25) (entfällt)

21. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle 2010, LGBl. 2400–46

§ 94 Abs. 5 ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zum Inkrafttreten des § 94 Abs. 5 geltende Rechtslage mit der Maßgabe anzuwenden, dass Pensionsbeiträge für derartige Sonderurlaube unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 21 der 20. Übergangsbestimmungen entrichtet werden.

22. Übergangsbestimmungen zur 2. GBDO-Novelle 2012, LGBl. 2400–50

(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 13 in der Fassung der GBGO-Novelle-2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei Anträgen auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 eingebracht wurden, ist entsprechend § 13 Abs. 3 und 4 AVG vorzugehen.

(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 11 Abs. 1 GBGO, LGBl. 2440, anzurechnen.

(4) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 53 Abs. 4 ist bei Gemeindebeamten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 und § 4 in der vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Auf Gemeindebeamte, die vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Regelungen des § 90 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.

23. Übergangsbestimmungen zur 3. GBDO-Novelle 2012, LGBl. 2400–51

(1) Im Fall einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 56 Abs. 2 lit.d in einem in der linken Tabellenspalte angeführten Zeitraum tritt anstelle einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahre) das in der rechten Tabellenspalte angeführte Ausmaß:

Zeitraum der Ruhestandsversetzung

Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

1. Jänner 2015 bis

31. Dezember 2015

456 Monate (38 Jahre)

1. Jänner 2016 bis

31. Dezember 2016

462 Monate (38,5 Jahre)

1. Jänner 2017 bis

31. Dezember 2017

468 Monate (39 Jahre)

1. Jänner 2018 bis

31. Dezember 2018

474 Monate (39,5 Jahre).

(2) Auf den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Gemeindebeamten ist § 58 Abs. 2a in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 85b und die Aufhebung des § 81 Abs. 9 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge haben.

(4) In Abweichung von § 97o Abs. 2 letzter Halbsatz und Abs. 3 Z 1 beträgt im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 11 % der Leistung, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Pensionierung vorliegen und der Gemeindebeamte das 57. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Bei nach dem 31. Dezember 1956 geborenen Gemeindebeamten ist im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 56 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.a nach dem vollendeten 57. Lebensjahr um höchstens 13,2 Prozentpunkte zu kürzen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 56 Abs. 4) vorliegen.

24. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2014, LGBl. 2400-53

(1) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Falle einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nach § 92 nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieser Bestimmung nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 11 GBGO, LGBl. 2440, einzurechnen.

(2) § 27 Abs. 1 lit. e ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 38a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.

(4) § 85a Abs. 9 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.

25. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. Nr. 28/2019

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.

26. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. Nr. 34/2020

Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 4. 7 Abs. 2 oder einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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