§ 83 GBDO Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des § 9 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976. Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge entsteht mit dem Monatsersten, der der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder dem Ableben des Gemeindebeamten zunächst folgt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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