§ 78 GBDO Waisenversorgungsgenuß

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Gemeindebeamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange das Kind selbst oder eine andere Person für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(4) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 bis 4 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und die Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, dem Überbrückungshilfengesetz und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

c)

die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen Bestimmungen, Geldleistungen nach § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 sowie die Barbezüge, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz.

Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

1.

bis 31. Dezember 1994

a)

für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Gemeindebeamten mit dem Todestag nach § 55 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 8,4 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage,

b)

für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Gemeindebeamten mit dem Todestag nach § 55 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 21 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage,

wobei die Bestimmungen des § 71 Abs. 6 (in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) sinngemäß gelten

und

2.

ab 1. Jänner 1995

a)

für jede Halbwaise 24 v.H.,

b)

für jede Vollwaise 36 v.H.

des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Beamten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.

(8) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage, sofern nicht die Waise eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(11) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes Statt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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