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(2) Wurderömisch fünf der Gemeindebeamte, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis und dem Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Verwendungsgruppe seines Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, so ist der Stichtag in jener Verwendungsgruppe jenes Schemas festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 15 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 gilt sinngemäß.
(3) Die dienstGBDO- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Gemeindebeamten nach den bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 3 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.
(2) Vorschüsse, durch die die Ruhe- und Versorgungsbezüge für die im Abs. 1 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen ab 1. Jänner 1961 tatsächlich erhöht wurden, sind auf die gemäß Abs. 1 auszuzahlenden Beträge anzurechnen.
Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. I Z 17 anzuwenden.Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 43, der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 17, anzuwenden.
2. Artikel III der GBDO-Novelle(2) Die Neufestsetzung des Stichtages ist zu beantragen. Sie wird mit dem 1. JuliGBDO-Novelle 1965 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 1966 eingebracht wird, sonst mit dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1966 in den Ruhestand getreten sind, und auf Hinterbliebene (Angehörige) von Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 verstorben sind, sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 14 und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Nebengebührenanteil 1 vom Hundert der Summe jener für ruhegenußfähig erklärten Nebengebühren gelten, welche dem Gemeindebeamten in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1961 und dem 31. Dezember 1965 gebührt haben. Jedoch ist auf diese Gemeindebeamten § 55 Abs. 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 15 nicht anzuwenden.
(3) Nebengebühren gelten bei den Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) der Abs. 1 und 2 insoweit nicht als ruhegenußfähig, als sie die Grundlage von für den Ruhegenuß anzurechnende Zulagen gemäß § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 17 der GBDO-Novelle 1963 waren.
(2) Wird ein Antrag im Sinne des Abs. 1 erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt, ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(2) Zahlungen, die an Gemeindebeamte auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Spitalsdienstzulagen im Sinne des § 47 a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 27 a dieses Gesetzes.
Die nach den Bestimmungen der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzes. § 20 der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289 in der Fassung der Verordnung, LGBl. 282/1963 ist anzuwenden. Artikel IV(1) Gemeindebeamtedie im Zeitpunkt des InkrafttretensLGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Dienstposten eines in der Anlage 1 zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 aufgezählten Dienstzweiges innehaben, sind vom Nachweis der im § 94 nmit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem römisch IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Zrömisch eins Ziffer 54, dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Aufnahmebedingungen befreit.
(2) Hat ein Gemeindebeamter Paragraph 20, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befindet, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Amtstitel auf Grund der Bestimmungen der Gemeindebeamten-Dienstzweige- und Amtstitel-VerordnungGemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 290/ 1961, geführt, so hat er diesen Amtstitel solange weiterzuführen bis auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eine Änderung eintritt.
(3) Gemeindebeamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Ruhestand befinden, führen den ihnen auf Grund der bisherigen Bestimmungen zukommenden Amtstitel weiter. Würde ihnen auf Grund der Bestimmungen des § 94 n der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969289 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzesder Verordnung, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht im Ruhestand befunden hättenLandesgesetzblatt 282 aus 1963, ein anderer Amtstitel zustehen, sind sie berechtigt, den ihnen auf Grund der neuen Rechtslage zukommenden Amtstitel zu führenist anzuwenden.
Die Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.Die Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.
Artikel III(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Bei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 58 Abs. 2) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20a Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.Bei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (Paragraph 58, Absatz 2,) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 20 a, Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.
7. Artikel II und III Z 4 der GBDO-Novelle LGBl. 2400–47. Artikel römisch II und römisch III Ziffer 4, der GBDO-Novelle Landesgesetzblatt 2400–4Artikel II(2) Erklärt der Gemeindebeamte des Ruhestandes bis zum 31. Dezember 1976, den Pensionsbeitrag (§ 83 Abs. 1) von den für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsamen Nebengebühren (§ 58 Abs. 2 lit. c, 4 und 5) zu leisten, ist der Nebengebührenanteil gemäß § 58 Abs. 2 lit. c festzusetzen.
(3) Bei der Hereinbringung des Pensionsbeitrages gemäß Abs. 1 und 2 ist § 14 Abs. 1, zweiter und dritter Satz, Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht mehr als 24 Monatsraten bewilligt werden dürfen.
Es tritt in Kraft:
Artikel I Z 17 mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.Artikel römisch eins Ziffer 17, mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.
8. Artikel II der GBDO-Novelle LGBl. 2400–1(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Hat ein Gemeindebeamter bereits vor dem 1. Oktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im § 48a genannte Dienstpflicht bezogen, gilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 48a, auch wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. § 42 Abs. 4 findet jedoch für eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im § 48a genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat. Artikel II(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission können schonInkrafttreten der Bestimmungen des Abschnittes VII in der Fassung dieser Novelle bestellt werden1. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen.
(2) Vor dem Inkrafttreten derOktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im Abs. 1 genannten Bestimmungen begangeneParagraph 48 a, und noch nicht rechtskräftig abgesprochene Dienstpflichtverletzungen sind von der nach der nunmehrigen Gesetzeslage eingerichteten Disziplinarkommission auf Grund der Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle zu ahnden. Die durch diese Gesetzesänderung eingerichtete Disziplinaroberkommission ist zur Fortführung der bei der bisherigen Berufungskommission anhängigen Verfahren sowie zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnissegenannte Dienstpflicht bezogen, die von der bisherigen Disziplinarkommission erlassen wurden, zuständig.
(3) Rechtsmittelgilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des Abs. 2 könnenParagraph 48 a,, auch nach dem 1wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. Juli 1980Paragraph 42, Absatz 4, findet jedoch nur innerhalb der in den bisher geltenden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen erhoben werdenfür eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im Paragraph 48 a, genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat.
Staatsbürgerschaftsevidenzführer, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden, sind von der Ablegung der für die Dienstzweige Nr. 55, 70 und 84 vorgesehenen Dienstprüfung befreit.
11. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–14(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
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(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 53, 63, 65, 68, 81 und 83 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese Dienstzweige vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
13. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–22(2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach denLandesgesetzblatt §§ 71a 2400–22bis 71e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach § 78 Abs. 9 und 12 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist.
(2) Auf Gemeindebeamte, die
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(2) § 127 Z 1 in der Fassung der  Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, Landesgesetzblatt LGBl. 2400–28 gelten für Bescheide, die nach dem 1. Juli 1996 erlassen werden.
Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß § 87 Abs. 2 die Bestimmungen des § 58 Abs. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß anzuwenden.Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2, der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, sinngemäß anzuwenden.
17. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–34(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses für Gemeindebeamte, die vor dem 1. August 1996 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und nach diesem Zeitpunkt in den dauernden Ruhestand versetzt worden sind oder versetzt werden, ohne dass eine Reaktivierung erfolgt ist, sind Bestimmungen desLandesgesetzblatt § 58 2400–34in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Ist diese Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt, ist vom Bürgermeister der Ruhegenuss mit Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden Ruhestand neu zu bemessen.
(3) Die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen (§ 2 Abs. 4) ist an die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 29 Abs. 2 lit.b anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage gemäß § 20 GBGO kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein Versorgungsgenuss nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(2) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes oder ein ehemaliger Gemeindebeamter Vordienstzeiten
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(3) Anträge sind rechtswirksam2002, wenn ist im Falle des
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(4) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 1 wird rückwirkend mit Beginn des DienstverhältnissesLandesgesetzblatt 2400–38, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 3 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oderund zur Europäischen Union wirksam.
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Stichtages nach den Abs. 2GBDO-Novelle 2004, Landesgesetzblatt 2400–41, und 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellungzur GBDO-Novelle 2006, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren, ist sie von Amts wegen auszuzahlen, wenn die Auszahlung bereits fällig ist. Hat der Gemeindebeamte aus einem solchen Anlass bereits eine Jubiläumsbelohnung erhalten, ist sie auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
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(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind, ist § 14 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Gemeindebeamte, deren Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 60 lit.a vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet worden sind und erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind die §§ 58 Abs. 1, 2 und 6 sowie Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 20012006, LGBl. 2400–37 der Anlage B in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 58 Abs. 2 und Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B sowie die Zurechnung nach § 65 Abs. 2 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem die Gemeindebeamten nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens ihre Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 3 oder 9 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätten können.
(4) Für Gemeindebeamte, die nicht unter Abs. 1 fallen, aber am 31. Dezember 2006 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen, beträgt der Ruhegenuss für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich
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(5) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b, § 61 sowie in § 53 Abs. 5 angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
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(6) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen:
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(7) Für Gemeindebeamte, die gemäß Abs. 6 in den Ruhestand versetzt werden, beträgt der Kürzungsprozentsatz abweichend von § 58 Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte. Das Höchstausmaß der Kürzung gemäß § 58 Abs. 2 sowie § 58 Abs. 6 und § 59a Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(8) Abweichend von § 61 kann die Ruhestandsversetzung eines Gemeindebeamten, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 9) von 40 Jahren aufweist. Abweichend von § 60 lit.b ist die Ruhestandsversetzung gemäß § 56 Abs. 2 lit.a vorzunehmen, wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind und der Gemeindebeamte darum ansucht.
(9) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:
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(10) Der Gemeindebeamte, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
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(11) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
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(12) Ein von einem Gemeindebeamten des Geburtsjahrganges 1956 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung entrichteter besonderer Pensionsbeitrag ist dem Gemeindebeamten rückzuerstatten. Der zu erstattende besondere Pensionsbeitrag ist jeweils mit dem dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(13) Die Höhe des für den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten nach Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage vor Inkrafttreten der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird.
(14) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten gemäß Abs. 8 im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren.
(15) Der Gemeindebeamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(16) Nach Abs. 10 bis 12 in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO- Novelle 2012 geltenden Fassung (oder allenfalls nach Abs. 11 bis 13 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2011, LGBl. 2400–37) entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Gemeindebeamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(17) § 58 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 8 vor dem 1. Jänner 2016 erfüllt werden. Werden die Voraussetzungen des Abs. 8 nach diesem Zeitpunkt erfüllt, gilt § 58 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Höchstausmaßes der Kürzung von 18 Prozentpunkten eine Kürzung von höchstens 12 Prozentpunkten tritt.
(18) Wenn im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 6 zu dem im Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren (Abs. 9) vorläge, gilt § 58 Abs. 2 zweiter Satz mit den Maßgaben, dass bis zu dem in Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine Kürzung von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kürzung nicht anzuwenden ist. § 58 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(19)Landesgesetzblatt § 85a Abs. 72400–42, § 87 Abs. 2 und Abs. 20 dieser Übergangsbestimmungen gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach den §§ 56 bis 88 haben.
(20) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Gemeindebeamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
(21) Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Gemeindebeamten sind Zeiträume gemäß § 11 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 12 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 85 Abs. 2 und 10.
(22) Auf Gemeindebeamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen Gemeindebeamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden Vorschriften des IV. Abschnittes anzuwenden.
(23) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Sonderbestimmungen des Abschnittes IV) anzuwenden.
(24) (entfällt)
(25) (entfällt)
§ 94 Abs. 5 ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zum Inkrafttreten desLandesgesetzblatt § 94 Abs. 5 2400–46geltende Rechtslage mit der Maßgabe anzuwenden, dass Pensionsbeiträge für derartige Sonderurlaube unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 21 der 20. Übergangsbestimmungen entrichtet werden.
(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 13 in der Fassung der GBGO-Novelle-2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei Anträgen auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 eingebracht wurden, ist entsprechend § 13 Abs. 3 und 4 AVG vorzugehen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 11 Abs. 1 GBGO, LGBl. 2440, anzurechnen.
(4) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 53 Abs. 4 ist bei Gemeindebeamten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 und § 4 in der vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Gemeindebeamte, die vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Regelungen des § 90 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(1) Im Fall einer Versetzung in den Ruhestand gemäßLandesgesetzblatt § 56 Abs. 2 lit2400–51.d in einem in der linken Tabellenspalte angeführten Zeitraum tritt anstelle einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahre) das in der rechten Tabellenspalte angeführte Ausmaß:
| bis einschließlich 1. Juli 1949 | 738. | 
| 2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 739. | 
| 2. Oktober 1949 bis 1. Jänner  | 
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| 2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 742. | 
| 2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 743. | 
| 2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 744. | 
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| 2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 746. | 
| 2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 747. | 
| 2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 748. | 
| 2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 | 749. | 
| 2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 751. | 
| 2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 753. | 
| 2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 755. | 
| 2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 757. | 
| 2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 759. | 
| 2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 762. | 
| 2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 765. | 
| 2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 768. | 
| 2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 771. | 
| 2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 774. | 
| 2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 777. | 
(3) § 85b und die Aufhebung des § 81 Abs. 9 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge haben.
(4) In Abweichung von § 97o Abs. 2 letzter Halbsatz und Abs. 3 Z 1 beträgt im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 11 % der Leistung, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Pensionierung vorliegen und der Gemeindebeamte das 57. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Bei nach dem 31. Dezember 1956 geborenen Gemeindebeamten ist im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 56 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.a nach dem vollendeten 57. Lebensjahr um höchstens 13,2 Prozentpunkte zu kürzen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 56 Abs. 4) vorliegen.
(1) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Falle einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nach § 92 nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieser Bestimmung nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 11 GBGO, LGBl. 2440, einzurechnen.
(2) § 27 Abs. 1 lit. e ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 38a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.
(4) § 85a Abs. 9 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 4. 7 Abs. 2 oder einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.
| bis einschließlich 1. Juli 1949 | 678. | 
| 2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 679. | 
| 2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 | 680. | 
| 2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 | 681. | 
| 2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 682. | 
| 2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 683. | 
| 2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 684. | 
| 2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 | 685. | 
| 2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 686. | 
| 2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 687. | 
| 2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 688. | 
| 2. Jänner 1952 is 1. April 1952 | 689. | 
| 2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 691. | 
| 2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 693. | 
| 2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 695. | 
| 2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 697. | 
| 2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 699. | 
| 2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 702. | 
| 2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 705. | 
| 2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 708. | 
| 2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 711. | 
| 2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 714. | 
| 2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 717. | 
| Zeitraum der Ruhestandsversetzung | Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit | 
| 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 | 456 Monate (38 Jahre) | 
| 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 | 462 Monate (38,5 Jahre) | 
| 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 | 468 Monate (39 Jahre) | 
| 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 | 474 Monate (39,5 Jahre). | 
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 89, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 89, Absatz 6, einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
26. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. Nr. 15/202426. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,§ 87 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
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(2) Wurderömisch fünf der Gemeindebeamte, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis und dem Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Verwendungsgruppe seines Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, so ist der Stichtag in jener Verwendungsgruppe jenes Schemas festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 15 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1958 gilt sinngemäß.
(3) Die dienstGBDO- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Gemeindebeamten nach den bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 3 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.
(2) Vorschüsse, durch die die Ruhe- und Versorgungsbezüge für die im Abs. 1 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen ab 1. Jänner 1961 tatsächlich erhöht wurden, sind auf die gemäß Abs. 1 auszuzahlenden Beträge anzurechnen.
Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. I Z 17 anzuwenden.Auf Gemeindebeamte, die mit 31. Dezember 1963 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand treten bzw. mit dem gleichen Termin in den dauernden Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen des Paragraph 43, der Gemeindebeamtendienstordnung in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 17, anzuwenden.
2. Artikel III der GBDO-Novelle(2) Die Neufestsetzung des Stichtages ist zu beantragen. Sie wird mit dem 1. JuliGBDO-Novelle 1965 wirksam, wenn der Antrag bis spätestens 30. Juni 1966 eingebracht wird, sonst mit dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1966 in den Ruhestand getreten sind, und auf Hinterbliebene (Angehörige) von Gemeindebeamten, die vor dem 1. Jänner 1966 verstorben sind, sind die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 lit. c und Abs. 5 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 14 und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Nebengebührenanteil 1 vom Hundert der Summe jener für ruhegenußfähig erklärten Nebengebühren gelten, welche dem Gemeindebeamten in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1961 und dem 31. Dezember 1965 gebührt haben. Jedoch ist auf diese Gemeindebeamten § 55 Abs. 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 15 nicht anzuwenden.
(3) Nebengebühren gelten bei den Gemeindebeamten (Hinterbliebenen, Angehörigen) der Abs. 1 und 2 insoweit nicht als ruhegenußfähig, als sie die Grundlage von für den Ruhegenuß anzurechnende Zulagen gemäß § 43 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 17 der GBDO-Novelle 1963 waren.
(2) Wird ein Antrag im Sinne des Abs. 1 erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt, ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(2) Zahlungen, die an Gemeindebeamte auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Spitalsdienstzulagen im Sinne des § 47 a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 27 a dieses Gesetzes.
Die nach den Bestimmungen der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzes. § 20 der Gemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 289 in der Fassung der Verordnung, LGBl. 282/1963 ist anzuwenden. Artikel IV(1) Gemeindebeamtedie im Zeitpunkt des InkrafttretensLGBl. Nr. 289, bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Dienstposten eines in der Anlage 1 zur NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 aufgezählten Dienstzweiges innehaben, sind vom Nachweis der im § 94 nmit Erfolg abgelegten Gemeindedienstprüfungen gelten als mit Erfolg abgelegte Gemeindedienstprüfungen gemäß dem römisch IV. Abschnitt der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 in der Fassung des Art. I Zrömisch eins Ziffer 54, dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Aufnahmebedingungen befreit.
(2) Hat ein Gemeindebeamter Paragraph 20, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befindet, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Amtstitel auf Grund der Bestimmungen der Gemeindebeamten-Dienstzweige- und Amtstitel-VerordnungGemeindedienstprüfungsverordnung 1961, LGBl. Nr. 290/ 1961, geführt, so hat er diesen Amtstitel solange weiterzuführen bis auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eine Änderung eintritt.
(3) Gemeindebeamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Ruhestand befinden, führen den ihnen auf Grund der bisherigen Bestimmungen zukommenden Amtstitel weiter. Würde ihnen auf Grund der Bestimmungen des § 94 n der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969289 in der Fassung des Art. I Z 54 dieses Gesetzesder Verordnung, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht im Ruhestand befunden hättenLandesgesetzblatt 282 aus 1963, ein anderer Amtstitel zustehen, sind sie berechtigt, den ihnen auf Grund der neuen Rechtslage zukommenden Amtstitel zu führenist anzuwenden.
Die Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.Die Gemeindebeamten des Dienstzweiges “Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst” im Forstdienst sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 in den Dienstzweig ÜGehobener Forstdienst” zu überstellen, wenn sie die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen.
Artikel III(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die Verbesserung des Stichtages mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Bei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (§ 58 Abs. 2) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20a Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.Bei der Ermittlung eines Ruhe-(Versorgungs-)genusses, der aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1972 gebührenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges (Paragraph 58, Absatz 2,) bemessen wurde, ist ab 1. Jänner 1975 die Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 20 a, Gemeindebeamtengehaltsordnung) einzubeziehen.
7. Artikel II und III Z 4 der GBDO-Novelle LGBl. 2400–47. Artikel römisch II und römisch III Ziffer 4, der GBDO-Novelle Landesgesetzblatt 2400–4Artikel II(2) Erklärt der Gemeindebeamte des Ruhestandes bis zum 31. Dezember 1976, den Pensionsbeitrag (§ 83 Abs. 1) von den für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsamen Nebengebühren (§ 58 Abs. 2 lit. c, 4 und 5) zu leisten, ist der Nebengebührenanteil gemäß § 58 Abs. 2 lit. c festzusetzen.
(3) Bei der Hereinbringung des Pensionsbeitrages gemäß Abs. 1 und 2 ist § 14 Abs. 1, zweiter und dritter Satz, Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß nicht mehr als 24 Monatsraten bewilligt werden dürfen.
Es tritt in Kraft:
Artikel I Z 17 mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.Artikel römisch eins Ziffer 17, mit dem Inkrafttreten eines Gesetzes über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden.
8. Artikel II der GBDO-Novelle LGBl. 2400–1(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 31. Dezember 1978 gestellt, so ist die Verbesserung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Hat ein Gemeindebeamter bereits vor dem 1. Oktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im § 48a genannte Dienstpflicht bezogen, gilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 48a, auch wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. § 42 Abs. 4 findet jedoch für eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im § 48a genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat. Artikel II(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission können schonInkrafttreten der Bestimmungen des Abschnittes VII in der Fassung dieser Novelle bestellt werden1. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen.
(2) Vor dem Inkrafttreten derOktober 1979 eine Sonderzulage oder eine andere Nebengebühr für die im Abs. 1 genannten Bestimmungen begangeneParagraph 48 a, und noch nicht rechtskräftig abgesprochene Dienstpflichtverletzungen sind von der nach der nunmehrigen Gesetzeslage eingerichteten Disziplinarkommission auf Grund der Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle zu ahnden. Die durch diese Gesetzesänderung eingerichtete Disziplinaroberkommission ist zur Fortführung der bei der bisherigen Berufungskommission anhängigen Verfahren sowie zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnissegenannte Dienstpflicht bezogen, die von der bisherigen Disziplinarkommission erlassen wurden, zuständig.
(3) Rechtsmittelgilt dies als Bereitschaftsentschädigung im Sinne des Abs. 2 könnenParagraph 48 a,, auch nach dem 1wenn sie das dort festgesetzte Ausmaß überschreitet. Juli 1980Paragraph 42, Absatz 4, findet jedoch nur innerhalb der in den bisher geltenden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen erhoben werdenfür eine solche Zulage solange keine Anwendung, bis das im Paragraph 48 a, genannte Ausmaß das Ausmaß einer solchen Zulage erreicht hat.
Staatsbürgerschaftsevidenzführer, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden, sind von der Ablegung der für die Dienstzweige Nr. 55, 70 und 84 vorgesehenen Dienstprüfung befreit.
11. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–14(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren
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(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
Gemeindebeamte der Dienstzweige Nr. 53, 63, 65, 68, 81 und 83 sind berechtigt, abweichend von den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese Dienstzweige vorgesehenen Amtstitel weiterhin ihre bisherigen Amtstitel zu führen.
13. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–22(2) Versorgungsgenüsse von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach denLandesgesetzblatt §§ 71a 2400–22bis 71e neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(3) Waisenversorgungsgenüsse für Wahlkinder sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 nach § 78 Abs. 9 und 12 neu zu bemessen, sofern ein Vergleich mit der bisherigen Pensionsversorgung ergibt, daß dies für sie günstiger ist.
(2) Auf Gemeindebeamte, die
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(2) § 127 Z 1 in der Fassung der  Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, Landesgesetzblatt LGBl. 2400–28 gelten für Bescheide, die nach dem 1. Juli 1996 erlassen werden.
Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß § 87 Abs. 2 die Bestimmungen des § 58 Abs. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, sinngemäß anzuwenden.Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1998 in den Ruhestand versetzt worden sind bzw. in den Ruhestand getreten sind, für deren Hinterbliebene und für Hinterbliebene eines vor dem 1. Jänner 1998 im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten sind bezüglich der Veränderung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 2, der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, sinngemäß anzuwenden.
17. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400–34(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses für Gemeindebeamte, die vor dem 1. August 1996 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und nach diesem Zeitpunkt in den dauernden Ruhestand versetzt worden sind oder versetzt werden, ohne dass eine Reaktivierung erfolgt ist, sind Bestimmungen desLandesgesetzblatt § 58 2400–34in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Ist diese Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt, ist vom Bürgermeister der Ruhegenuss mit Wirksamkeit der Versetzung in den dauernden Ruhestand neu zu bemessen.
(3) Die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen (§ 2 Abs. 4) ist an die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 29 Abs. 2 lit.b anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls der 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage gemäß § 20 GBGO kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.
(2) Waren die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt, gebührt dem früheren Ehegatten ein Versorgungsgenuss nur auf Antrag. Wird der Antrag binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten gestellt, besteht der Anspruch ab diesem Zeitpunkt, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(2) Weist ein Gemeindebeamter des Dienststandes oder des Ruhestandes oder ein ehemaliger Gemeindebeamter Vordienstzeiten
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(3) Anträge sind rechtswirksam2002, wenn ist im Falle des
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(4) Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 1 wird rückwirkend mit Beginn des DienstverhältnissesLandesgesetzblatt 2400–38, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam. Eine Verbesserung des Stichtages nach Abs. 2 Z 3 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeitsbeginn des Beitrittes zum Europäischen Wirtschaftsraum oderund zur Europäischen Union wirksam.
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Stichtages nach den Abs. 2GBDO-Novelle 2004, Landesgesetzblatt 2400–41, und 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellungzur GBDO-Novelle 2006, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren, ist sie von Amts wegen auszuzahlen, wenn die Auszahlung bereits fällig ist. Hat der Gemeindebeamte aus einem solchen Anlass bereits eine Jubiläumsbelohnung erhalten, ist sie auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
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(2) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind, ist § 14 Abs. 3 in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Gemeindebeamte, deren Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 60 lit.a vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet worden sind und erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind die §§ 58 Abs. 1, 2 und 6 sowie Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 20012006, LGBl. 2400–37 der Anlage B in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 58 Abs. 2 und Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B sowie die Zurechnung nach § 65 Abs. 2 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem die Gemeindebeamten nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens ihre Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 60 lit.b, allenfalls in Verbindung mit Abs. 3 oder 9 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37 der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätten können.
(4) Für Gemeindebeamte, die nicht unter Abs. 1 fallen, aber am 31. Dezember 2006 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen, beträgt der Ruhegenuss für die ersten 15 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich
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(5) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b, § 61 sowie in § 53 Abs. 5 angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
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(6) Für Gemeindebeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 60 lit.b angeführten 65. Lebensjahres der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat, wenn sie um Versetzung in den dauernden Ruhestand ansuchen und dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen:
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(7) Für Gemeindebeamte, die gemäß Abs. 6 in den Ruhestand versetzt werden, beträgt der Kürzungsprozentsatz abweichend von § 58 Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte. Das Höchstausmaß der Kürzung gemäß § 58 Abs. 2 sowie § 58 Abs. 6 und § 59a Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(8) Abweichend von § 61 kann die Ruhestandsversetzung eines Gemeindebeamten, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 9) von 40 Jahren aufweist. Abweichend von § 60 lit.b ist die Ruhestandsversetzung gemäß § 56 Abs. 2 lit.a vorzunehmen, wenn die obigen Voraussetzungen gegeben sind und der Gemeindebeamte darum ansucht.
(9) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen:
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(10) Der Gemeindebeamte, der vor dem 1. Jänner 1956 geboren ist, kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass
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(11) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der
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(12) Ein von einem Gemeindebeamten des Geburtsjahrganges 1956 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung entrichteter besonderer Pensionsbeitrag ist dem Gemeindebeamten rückzuerstatten. Der zu erstattende besondere Pensionsbeitrag ist jeweils mit dem dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(13) Die Höhe des für den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Zeiten zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für den vor dem 1. Jänner 1956 geborenen Beamten nach Abs. 10 bis 12 der 20. Übergangsbestimmungen der Anlage vor Inkrafttreten der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bis zum 31. März 2013 beantragt wird.
(14) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Gemeindebeamten gemäß Abs. 8 im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren.
(15) Der Gemeindebeamte kann eine bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(16) Nach Abs. 10 bis 12 in der vor Inkrafttreten der 3. GBDO- Novelle 2012 geltenden Fassung (oder allenfalls nach Abs. 11 bis 13 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2011, LGBl. 2400–37) entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Gemeindebeamten auf Antrag im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
(17) § 58 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 8 vor dem 1. Jänner 2016 erfüllt werden. Werden die Voraussetzungen des Abs. 8 nach diesem Zeitpunkt erfüllt, gilt § 58 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Höchstausmaßes der Kürzung von 18 Prozentpunkten eine Kürzung von höchstens 12 Prozentpunkten tritt.
(18) Wenn im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 6 zu dem im Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren (Abs. 9) vorläge, gilt § 58 Abs. 2 zweiter Satz mit den Maßgaben, dass bis zu dem in Abs. 8 angeführten Antrittsalter eine Kürzung von 0,3333 Prozentpunkten tritt und das Höchstausmaß der Kürzung nicht anzuwenden ist. § 58 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(19)Landesgesetzblatt § 85a Abs. 72400–42, § 87 Abs. 2 und Abs. 20 dieser Übergangsbestimmungen gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach den §§ 56 bis 88 haben.
(20) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Gemeindebeamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.
(21) Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Gemeindebeamten sind Zeiträume gemäß § 11 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 12 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Gemeindebeamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 85 Abs. 2 und 10.
(22) Auf Gemeindebeamte, die nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, sind anstelle der für die vor dem 1. Juli 2006 aufgenommenen Gemeindebeamten geltenden ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden Vorschriften des IV. Abschnittes anzuwenden.
(23) Auf Gemeindebeamte, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind, sind die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Sonderbestimmungen des Abschnittes IV) anzuwenden.
(24) (entfällt)
(25) (entfällt)
§ 94 Abs. 5 ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zum Inkrafttreten desLandesgesetzblatt § 94 Abs. 5 2400–46geltende Rechtslage mit der Maßgabe anzuwenden, dass Pensionsbeiträge für derartige Sonderurlaube unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 21 der 20. Übergangsbestimmungen entrichtet werden.
(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 13 in der Fassung der GBGO-Novelle-2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. Auf Gemeindebeamte, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, ist § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei Anträgen auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 eingebracht wurden, ist entsprechend § 13 Abs. 3 und 4 AVG vorzugehen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 11 Abs. 1 GBGO, LGBl. 2440, anzurechnen.
(4) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 53 Abs. 4 ist bei Gemeindebeamten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 und § 4 in der vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Auf Gemeindebeamte, die vor dem der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Regelungen des § 90 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(1) Im Fall einer Versetzung in den Ruhestand gemäßLandesgesetzblatt § 56 Abs. 2 lit2400–51.d in einem in der linken Tabellenspalte angeführten Zeitraum tritt anstelle einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahre) das in der rechten Tabellenspalte angeführte Ausmaß:
| bis einschließlich 1. Juli 1949 | 738. | 
| 2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 739. | 
| 2. Oktober 1949 bis 1. Jänner  | 
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| 2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 742. | 
| 2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 743. | 
| 2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 744. | 
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| 2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 746. | 
| 2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 747. | 
| 2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 748. | 
| 2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 | 749. | 
| 2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 751. | 
| 2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 753. | 
| 2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 755. | 
| 2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 757. | 
| 2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 759. | 
| 2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 762. | 
| 2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 765. | 
| 2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 768. | 
| 2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 771. | 
| 2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 774. | 
| 2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 777. | 
(3) § 85b und die Aufhebung des § 81 Abs. 9 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge haben.
(4) In Abweichung von § 97o Abs. 2 letzter Halbsatz und Abs. 3 Z 1 beträgt im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 11 % der Leistung, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Pensionierung vorliegen und der Gemeindebeamte das 57. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Bei nach dem 31. Dezember 1956 geborenen Gemeindebeamten ist im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2016 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 56 Abs. 2 lit.a in Verbindung mit § 60 lit.a nach dem vollendeten 57. Lebensjahr um höchstens 13,2 Prozentpunkte zu kürzen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 56 Abs. 4) vorliegen.
(1) Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Falle einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nach § 92 nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieser Bestimmung nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 11 GBGO, LGBl. 2440, einzurechnen.
(2) § 27 Abs. 1 lit. e ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 38a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.
(4) § 85a Abs. 9 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 4. 7 Abs. 2 oder einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.
| bis einschließlich 1. Juli 1949 | 678. | 
| 2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949 | 679. | 
| 2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950 | 680. | 
| 2. Jänner 1950 bis 1. April 1950 | 681. | 
| 2. April 1950 bis 1. Juli 1950 | 682. | 
| 2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950 | 683. | 
| 2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951 | 684. | 
| 2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 | 685. | 
| 2. April 1951 bis 1. Juli 1951 | 686. | 
| 2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 | 687. | 
| 2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 | 688. | 
| 2. Jänner 1952 is 1. April 1952 | 689. | 
| 2. April 1952 bis 1. Juli 1952 | 691. | 
| 2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 | 693. | 
| 2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 | 695. | 
| 2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 | 697. | 
| 2. April 1953 bis 1. Juli 1953 | 699. | 
| 2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 | 702. | 
| 2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 | 705. | 
| 2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 | 708. | 
| 2. April 1954 bis 1. Juli 1954 | 711. | 
| 2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 | 714. | 
| 2. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1954 | 717. | 
| Zeitraum der Ruhestandsversetzung | Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit | 
| 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 | 456 Monate (38 Jahre) | 
| 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 | 462 Monate (38,5 Jahre) | 
| 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017 | 468 Monate (39 Jahre) | 
| 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 | 474 Monate (39,5 Jahre). | 
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 89, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 89, Absatz 6, einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.
26. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. Nr. 15/202426. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,§ 87 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, ist bei den Anpassungen von Ruhegenüssen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nicht anzuwenden.