§ 108 GBDO § 108

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die Aufnahme als Gemeindebeamter ist der Abschluß der bei den einzelnen Dienstzweigen (§ 110) angeführten Ausbildung, Verwendung und Dienstprüfung erforderlich.

(2) Der Abschluss eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des akademischen Grades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl.Nr. 508/1995, oder gemäß § 66 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2001, nachzuweisen.

(3) Bei Gemeindebediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze oder die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2001, nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:

1.

bei den rechts- und staatswissenschaftlichen, den technischen und den montanistischen Studien sowie bei den Studien an der Hochschule für Bodenkultur durch die Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen;

2.

bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften;

3.

bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin;

4.

bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen;

5.

bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie;

6.

bei den Studien an der Akademie der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung einer Meisterschule für Architektur oder durch die Erwerbung des Diploms der Meisterschule für Konservierung und Technologie;

7.

bei den Studien an der Akademie für angewandte Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur;

8.

bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms;

9.

bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).

(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.

(5) Auf eine vorgeschriebene Verwendungszeit sind – soferne bei den einzelnen Dienstzweigen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – Vordienstzeiten nur soweit anzurechnen, als die Gleichartigkeit der Verwendung gegeben ist. Von einer vorgesehenen Verwendung kann nur abgesehen werden, wenn der Gemeindebedienstete, der die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde anstrebt, ausreichende Kenntnisse in seinem Fachgebiet nachweisen kann.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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