Anl. 1a GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS

Nummer der Dienstzweige 1-17

Verwendungsgruppen: I bis VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

A: Nachweis der für den jeweiligen Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse:

Dienstzweig: Amtsärztlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 32

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

 

Dienstzweig: Amtstierärztlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 33

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung der tierärztlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen

Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

 

Dienstzweig: Ärztlicher Dienst an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 34

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt.

V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.

 

Anmerkung:

Die Funktionsbezeichnungen ergeben sich nach der für die Ausübung einer bestimmten Funktion im Ärztegesetz 1984, BGBl.Nr. 373 festgelegten Funktionsbezeichnung.

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Ärztlicher Direktor der (betreffenden) Krankenanstalt” zu führen.

Der Leiter eines Ambulatoriums, eines Fachinstitutes oder einer Prosektur ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Vorstand des(r) ... der (betreffenden) Anstalt” zu führen.

Dienstzweig: Höherer Archivdienst

Nummer des Dienstzweiges: 35

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Archivdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Höherer Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 36

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Abschluß der Studien an einer Hochschule oder Fachhochschule mit technischen Studienrichtungen, montanistischen Studienrichtungen, Studienrichtungen der Bodenkultur oder an Universitäten, soweit diese Ausbildung den zu stellenden Anforderungen für die jeweilige Beschäftigung in diesem Dienstzweig entspricht, oder

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.

2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik.

 

Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Stadtgemeinde ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Stadt-Baudirektor” zu führen.

Dienstzweig: Höherer Bibliothekardienst

Nummer des Dienstzweiges: 37

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Vollendung der philosophischen oder der rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Höherer Dienst an Laboratorien an Krankenanstalten

Nummer des Dienstzweiges: 38

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: 1. Die Vollendung der pharmazeutischen Studien.

2. An bakteriologisch-serologischen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien, überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

3. An sonstigen Laboratorien:

Die Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; der Studien an der Fakultät für technische Chemie einer technischen Hochschule oder der philosophischen Studien nur dann, wenn die strenge Prüfung aus Botanik oder Chemie oder aus Mineralogie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt oder die Befähigung zum Unterricht in Chemie und Naturgeschichte als Hauptfach an Mittelschulen erteilt wurde; überdies eine zweijährige einschlägige Verwendung (Praxis) oder Ausbildung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Laboratoriums ist berechtigt, für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Laboratoriumsdirektor der (betreffenden Anstalt)” zu führen.

Dienstzweig: Wissenschaftlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 39

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Abschluß der philosophischen Studien, der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Konservierung und Technologie) oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Dienst der Apotheker

Nummer des Dienstzweiges: 40

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: 1. Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Anmerkung:

Der Leiter einer Apotheke ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Apothekendirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 41

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Der Leiter der mit der Jugendwohlfahrtspflege betrauten Abteilung ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Jugendanwalt der” zu führen.

Dienstzweig: Höherer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 42

Verwendungsgruppe VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Abschluß der Hochschule für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer technischen Hochschule (Fakultät für angewandte Mathematik und Physik: Abteilung Vermessungswesen).

2. Für den höheren Forstdienst:

Abschluß der Studien an der Hochschule für Bodenkultur (Fachrichtung Forstwirtschaft).

DP: 1. Für den höheren landwirtschaftlichen Dienst:

Erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Für den höheren Forstdienst:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Forstaufsichtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Tierärztlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 43

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung der tierärztlichen Studien.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

Anmerkung:

Der Leiter eines Schlachthofes ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Schlachthofdirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Höherer Verwaltungsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 44

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Abschluß einer Hochschulausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 lit.a.

DP: 1. Rechtswissenschaftliches Studium:

Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

2. Sonstige Studien: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde

“Gemeinde-Amtsdirektor der”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen

“Direktor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: Rechtskundiger Verwaltungsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 45

Verwendungsgruppe: VII

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Folgende Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadt mit eigenem Statut

“Magistratsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor der”

Leitender Gemeindebeamter in einer Marktgemeinde

“’Gemeinde-Amtsdirektor der”

Dienstzweig: Gehobener Bau-, Vermessungs- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 46

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Leiter des gesamten Baudienstes in einer Markt- oder Stadtgemeinde oder Stadt mit eigenem Statut ist berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Baudirektor d.” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 47

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Je nach Verwendung:

Die Prüfung für den gehobenen Fachdienst an Archiven und Bibliotheken oder für den gehobenen Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, in beiden Fällen jeweils nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Die Fachprüfung für den Gehobenen Fachdienst an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) vor einer Kommission des Ausbildungsbeitrages beim Verband österreichischer Volksbüchereien ist der Prüfung für den Gehobenen Fachdienst an Bibliotheken gleichzuhalten.

Dienstzweig: Gehobener Erzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 48

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.

Anmerkung:

Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zu Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060.

Dienstzweig: Gehobener Fürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 49

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung

a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde.

Dienstzweig: Gehobener Jugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 50

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder Akademie für Sozialarbeit oder

2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von 6 Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Die mit den Aufgaben der Amtsvormundschaft betrauten Gemeindebeamten sind berechtigt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Berufsvormund der (betreffenden Stadt)” zu führen.

Dienstzweig: Gehobener landwirtschaftlicher Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 51

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren

Nummer des Dienstzweiges: 51a

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.

Dienstzweig: Gehobener Forstdienst

Nummer des Dienstzweiges: 52

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

1. Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl.Nr. 222/1962, oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß Art. I der Forstrechtsbereinigungsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 372/1971, oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst auf Grund des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975.

Dienstzweig: Gehobener medizinisch-technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 53

Verwendungsgruppe: MT1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, oder nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medzinischen-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr. 406/1992.

Dienstzweig: Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

(Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)

Nummer des Dienstzweiges: 53a

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: 1. Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

2. die abgeschlossene Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal,

3. eine mindestens zweijährige Verwendung als Leiter(in) des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes im Rahmen der kollegialen Führung des Krankenhauses im Dienstzweig Nr. 65.

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 54

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt in Städten mit eigenem Statut oder Gemeinden mit gegliederter Verwaltung für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiter einer zentralen Buchhaltung

“Buchhaltungsdirektor der”

Leiter des Kammeramtes

“Kammeramtsdirektor der”

Dienstzweig: Gehobener Standesbeamten- (oder

Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 55

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Gehobener Verwaltungsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 56

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die Reifeprüfung an einer höheren Schule.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitender Gemeindebeamter in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor”

Leitender Gemeindebeamter in einer Gemeinde oder Marktgemeinde

“Obersekretär”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Verwalter eines Schlachthofes

“Verwaltungsdirektor des Schlachthofes”

Leiter der gemeindeeigenen Unternehmungen

“Verwaltungsdirektor der Gemeindebetriebe (in Städten mit eigenem Statut und Stadtgemeinden: der Stadtwerke)”

Dienstzweig: Gehobener Wirtschaftsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 57

Verwendungsgruppe: VI

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Reifeprüfung an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Bau-, Vermessungs- und technischer Fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 58

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 73 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den bau- und technischen Fachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Technischer Feuerwehrfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 59

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 74 maßgebend ist.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Erzieherfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 60

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtner(innen) oder Horterzieher(innen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner(innen) oder

2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

3. die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreiklassigen kaufmännischen Berufsschule oder einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule oder

4. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 78 maßgebend ist.

Für Lehrpersonal und technische Inspektoren:

A: Eine facheinschlägige Meisterprüfung.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Fachdienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 61

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 76 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Fürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 62

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 79 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: Hebammendienst

Nummer des Dienstzweiges: 63

Verwendungsgruppe: S1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme.

Dienstzweig: Jugendfürsorgedienst

Nummer des Dienstzweiges: 64

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder

2. Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 80 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Nummer des Dienstzweiges: 65

Verwendungsgruppe: S1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Leitung des gesamten Gesundheits- und Krankenpflegedienstes einer Krankenanstalt

Leitung einer Station

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule)

Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)

Verantwortlicher für den Hygienebereich

Funktionsbezeichnung:

“Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt”

“Stationsschwester/-pfleger”

“Schuldirektor(in)”

“Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege“

“Hygienefachkraft”

Dienstzweig: Landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 66

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Für den landwirtschaftlichen Dienst:

Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt;

2. Für den Forstfachdienst:

Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 82 maßgebend ist.

DP: Für den Forstdienst:

Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für das Forstschutz- und technische Hilfspersonal nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.

Dienstzweig: Medizinisch-technischer Fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 68

Verwendungsgruppe: MT2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: Rechnungsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 69

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

Dienstzweig: Standesbeamten-(oder Staatsbürgerschafts-)fachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 70

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 84 maßgebend ist.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

2. Für Standesbeamte:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Verwaltungsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 71

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 85 maßgebend ist.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den Verwaltungsfachdienst und den Rechnungsfachdienst.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnungen zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leitende Gemeindebeamte in einer Stadtgemeinde

“Stadtamtsdirektor”

Leitende Gemeindebeamte in einer Marktgemeinde

“Obersekretär”

Leitende Gemeindebeamte in einer Gemeinde

“’Sekretär”

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt

“Kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt”

Dienstzweig: Wirtschaftsfachdienst

Nummer des Dienstzweiges: 72

Verwendungsgruppe: V

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.c vorgeschriebenen Erfordernisse, wobei die Verwendung im Dienstzweig Nr. 86 maßgebend ist.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst

Dienstzweig: Mittlerer Bau-, Vermessung- und technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 73

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs.1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Dienst. Die Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist gleichwertig.

Dienstzweig: Mittlerer technischer Feuerwehrdienst

Nummer des Dienstzweiges: 74

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.

Anmerkung:

Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.

Dienstzweig: Dienst der Desinfektoren

Nummer des Dienstzweiges: 75

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Der Nachweis der Berechtigung zur Vornahme von Entseuchungen gemäß § 44 lit.i des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.

Dienstzweig: Mittlerer Dienst an Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen

Nummer des Dienstzweiges: 76

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit. d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Dienst der Trichinenbeschauer

Nummer des Dienstzweiges: 77

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

DP: Eine die Kenntnisse für den Dienst erweisende Prüfung.

Dienstzweig: Mittlerer Erzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 78

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst.

Dienstzweig: Fürsorgehilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 79

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: Jugendfürsorge-Hilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 80

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Anmerkung:

Dieser Dienstzweig gilt nur für Städte mit eigenem Statut.

Dienstzweig: Sanitätshilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 81

Verwendungsgruppe: S2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: Mittlerer landwirtschaftlicher (oder Forst-)Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 82

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: 1. Für den mittleren landwirtschaftlichen Dienst: Die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule.

2. für den mittleren Forstdienst: Die erfolgreiche Absolvierung der zweijährigen Bundesforstschule oder

3. in beiden Fällen die Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Mittlerer medizinisch-technischer Dienst

Nummer des Dienstzweiges: 83

Verwendungsgruppe: S2

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl.Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2002.

Dienstzweig: Mittlerer Standesbeamten(oder Staatsbürgerschafts-)dienst

Nummer des Dienstzweiges: 84

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: 1. Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

2. Für Standesbeamte: Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Standesbeamte.

Für Staatsbürgerschaftsevidenzführer:

Die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für Staatsbürgerschaftsevidenzführer.

Dienstzweig: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst

Nummer des Dienstzweiges: 85

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Gemeindedienstprüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst.

Dienstzweig: Mittlerer Wirtschaftsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 86

Verwendungsgruppe: IV

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Erfüllung der im § 6 Abs. 1 lit.d vorgeschriebenen Erfordernisse.

Dienstzweig: Allgemeiner Hilfsdienst

Nummer des Dienstzweiges: 87

Verwendungsgruppe: II

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.

Dienstzweig: Leitende Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 88

Verwendungsgruppe: E1

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

A: 1. Die Reifeprüfung an einer höheren Schule;

2. eine mindestens sechsjährige praktische Erprobung im Exekutivdienst;

3. eine mindestens “über dem Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung vor der Ernennung.

Im übrigen gelten die Ernennungserfordernisse nach den Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 8.14. bis 8.15. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für Leitende Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: Dienstführende Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 89

Verwendungsgruppe: E2a

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

Als Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1, Pkt. 9.10. und 9.11. sowie § 246 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333

in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 sinngemäß.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für dienstführende Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Der mit der Leitung des gesamten Gemeindewachdienstes betraute Gemeindewachebeamte führt für die Dauer der Funktion die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant”, der mit der Vertretung dieses Gemeindewachebeamten betraute Gemeindewachebeamte die Funktionsbezeichnung “Gemeinde-(Stadt-)wachekommandant-Stellvertreter”.

Dienstzweig: Eingeteilte Gemeindewachebeamte

Nummer des Dienstzweiges: 90

Verwendungsgruppe: E2b

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

Dienstprüfung

Als besondere Aufnahmebedingungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 Pkt. 10 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999, sinngemäß.

Als allgemeine Aufnahmebedingungen sind vorgesehen:

a) ein Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst;

b) eine Mindestgröße von 1,68 m,

bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 m;

c) die Ableistung des Grundwehrdienstes mit der Waffe,

d) eine praktische Erprobung im Exekutivdienst

von mindestens zwei Jahren.

DP: Die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

für eingeteilte Gemeindewachebeamte.

Anmerkung:

Die Gemeindebeamten führen die ihrer Charge entsprechende Funktionsbezeichnung im Sinne des § 145a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Dienstzweig: Kindergarten- und Horterzieherdienst

Nummer des Dienstzweiges: 107

Verwendungsgruppe: KLK

Aufnahmebedingungen und Erfordernisse

 

A: 1. Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz, LGBl. 5060,

2. Fachliches Anstellungserfordernis für Horterzieherinnen (Horterzieher) nach § 4 lit.b des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, sowie der hiezu ergangenen NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3,

3. Für die Anerkennung der Diplome der Horterzieherinnen (Horterzieher) gelten die Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, sinngemäß.

Anmerkung:

Folgende Gemeindebeamte sind berechtigt für die Dauer der Funktion folgende Funktionsbezeichnung zu führen:

Art der Funktion:

Funktionsbezeichnung:

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes bis zur 10. Gehaltsstufe

Leiterin (Leiter) des Kindergartens bzw. Hortes ab der 10. Gehaltsstufe

“Kindergartenleiterin d. (Kindergartenleiter d.)”

bzw. “Horterziehungsleiterin d. (Horterziehungsleiter d.)”

“Kindergartendirektorin d. (Kindergartendirektor d.)”

bzw. “Horterziehungsdirektorin d. (Horterziehungsdirektor d.)”

In Kraft seit 11.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1a GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1a GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1a GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1a GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1a GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GBDO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 GBDO
Anl. 1b GBDO