Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß. Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt Paragraph 13, sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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