Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Ist für einen Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Anteilsaufteilung unter Berücksichtigung allfälliger barer Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat dieser Gesellschafter einen Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat.
(2)Absatz 2,Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen inländischen Gericht und gegen alle begünstigten Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch gegen die übertragende Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht legt den oder die Abfindungsschuldner fest, wobei die Entscheidung für die übertragende und alle begünstigten Gesellschaften wirkt. Für die Überprüfung der Anteilsaufteilung sind im Übrigen die §§ 225c bis 225m AktG, ausgenommen § 225f, § 225i Abs. 1 und 2 AktG, sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch gemäß Absatz eins, ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen inländischen Gericht und gegen alle begünstigten Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch gegen die übertragende Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht legt den oder die Abfindungsschuldner fest, wobei die Entscheidung für die übertragende und alle begünstigten Gesellschaften wirkt. Für die Überprüfung der Anteilsaufteilung sind im Übrigen die Paragraphen 225 c bis 225 m AktG, ausgenommen Paragraph 225 f,, Paragraph 225 i, Absatz eins und 2 AktG, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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