§ 62 EU-UmgrG Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    3. 3.Ziffer 3der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 54 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;der Spaltungsbericht, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8,;
    4. 4.Ziffer 4der Bericht des Spaltungsprüfers;
    5. 5.Ziffer 5etwaige nach § 55 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
    6. 6.Ziffer 6die Schlussbilanz der Gesellschaft;
    7. 7.Ziffer 7der Nachweis der Offenlegung des Spaltungsplans;
    8. 8.Ziffer 8der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 57 Abs. 3);der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 57, Absatz 3,);
    9. 9.Ziffer 9der Prüfbericht gemäß § 50 Abs. 2;der Prüfbericht gemäß Paragraph 50, Absatz 2,;
    10. 10.Ziffer 10der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 61) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 61,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
  3. (3)Absatz 3,§ 21 Abs. 3 bis 11 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 bis 11 gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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