§ 15 EU-UmgrG Offenlegung

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (Paragraph 16,) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:
    1. 1.Ziffer einsden Umwandlungsplan nach § 10;den Umwandlungsplan nach Paragraph 10,;
    2. 2.Ziffer 2eine Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen an die Arbeitnehmer selbst, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Umwandlungsplan übermitteln können.
  2. (2)Absatz 2,Der Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen nach Abs. 1 sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 12 FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.Der Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen nach Absatz eins, sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (Paragraph 12, FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.
  3. (3)Absatz 3,Gläubigern der Gesellschaft sind die in § 14 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Unterlagen auf Verlangen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.Gläubigern der Gesellschaft sind die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Unterlagen auf Verlangen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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