Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; Paragraph 118, Absatz 3, AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, wenn
1.Ziffer einsalle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
2.Ziffer 2es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
In einem solchen Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante grenzüberschreitende Umwandlung zu informieren.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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