§ 11 EU-UmgrG Umwandlungsbericht

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Umwandlungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
  2. (2)Absatz 2,Der Bericht hat einen allgemeinen Abschnitt sowie einen Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 3) und einen Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 5) zu enthalten. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der alle diese Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die neben dem allgemeinen Abschnitt nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.Der Bericht hat einen allgemeinen Abschnitt sowie einen Abschnitt für die Gesellschafter (Absatz 3,) und einen Abschnitt für die Arbeitnehmer (Absatz 5,) zu enthalten. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der alle diese Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die neben dem allgemeinen Abschnitt nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Im Abschnitt für die Gesellschafter ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsdie Barabfindung und die Methode, die zu ihrer Ermittlung benutzt wurde;
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;
    3. 3.Ziffer 3die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach den §§ 17 und 19.die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach den Paragraphen 17 und 19,
  4. (4)Absatz 4,Der Abschnitt für die Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsalle Gesellschafter der Gesellschaft schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung darauf verzichtet haben oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um eine Gesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter handelt.
  5. (5)Absatz 5,Im Abschnitt für die Arbeitnehmer ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
    1. 1.Ziffer einsdie Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;
    2. 2.Ziffer 2wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;
    3. 3.Ziffer 3wie sich die in Z 1 und 2 genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.wie sich die in Ziffer eins und 2 genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.
  6. (6)Absatz 6,Der Abschnitt für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer als die Mitglieder des Vorstands haben.
  7. (7)Absatz 7,Wenn weder der Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 4) noch der Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 6) erforderlich ist, kann die Erstellung des Umwandlungsberichts gänzlich unterbleiben.Wenn weder der Abschnitt für die Gesellschafter (Absatz 4,) noch der Abschnitt für die Arbeitnehmer (Absatz 6,) erforderlich ist, kann die Erstellung des Umwandlungsberichts gänzlich unterbleiben.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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