§ 10 EU-UmgrG Umwandlungsplan

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
    1. 1.Ziffer einsRechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft in Österreich;
    2. 2.Ziffer 2Rechtsform, Firma und Sitz, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;
    3. 3.Ziffer 3soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
    4. 4.Ziffer 4den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;
    5. 5.Ziffer 5die Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen;
    7. 7.Ziffer 7etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Kontrollorgans der Gesellschaft gewährt werden;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zu Förderungen oder Beihilfen, welche die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren in Österreich erhalten hat;
    9. 9.Ziffer 9die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 17;die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Paragraph 17,;
    10. 10.Ziffer 10die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen;
    11. 11.Ziffer 11gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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