§ 16 EU-UmgrG Umwandlungsbeschluss

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die grenzüberschreitende Umwandlung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Umwandlungsplan zustimmen und beschließen, die Satzung der Gesellschaft an das Recht des Zuzugsmitgliedstaats anzupassen (Umwandlungsbeschluss).
  2. (2)Absatz 2,In einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) gilt für die Zustimmung der Hauptversammlung Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
    2. 2.Ziffer 2Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefassten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Z 1.Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung gefassten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Ziffer eins,
    3. 3.Ziffer 3§ 147 AktG und § 99 GmbHG gelten sinngemäß.Paragraph 147, AktG und Paragraph 99, GmbHG gelten sinngemäß.
    4. 4.Ziffer 4Der Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
  3. (3)Absatz 3,In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt für die Zustimmung der Gesellschafter Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein.
    2. 2.Ziffer 2§ 147 AktG und § 99 GmbHG gelten sinngemäß.Paragraph 147, AktG und Paragraph 99, GmbHG gelten sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Der Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
    4. 4.Ziffer 4Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesellschafterversammlung kann die Umwandlung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der umgewandelten Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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