§ 24 EU-UmgrG Anmeldung und Eintragung

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der Gesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umgewandelte Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses samt dem Umwandlungsplan;
    2. 2.Ziffer 2die bei einer Gründung für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Bestätigung gemäß § 29 Abs. 1 AktG oder § 10 Abs. 3 GmbHG;die bei einer Gründung für die jeweilige Rechtsform erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Bestätigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AktG oder Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG;
    3. 3.Ziffer 3der Bericht des Gründungsprüfers;
    4. 4.Ziffer 4die Schlussbilanz der Gesellschaft.
  3. (3)Absatz 3,Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 265 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach Paragraph 265, Absatz 2, oder 3 ArbVG angewendet wurden.
  4. (4)Absatz 4,Das Gericht hat zu prüfen, ob die Umwandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Umwandlung einzutragen. Die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedstaats vorliegt.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Eintragung der Umwandlung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgt.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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