Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß: Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt Paragraph 14, mit folgender Maßgabe sinngemäß:
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