Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Herein-Umwandlungen (§ 8 Z 3). Dieser Abschnitt gilt für Herein-Umwandlungen (Paragraph 8, Ziffer 3,).
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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