§ 29 EU-UmgrG Verschmelzungsbericht

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Verschmelzungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
  2. (2)Absatz 2,Für den Verschmelzungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:Für den Verschmelzungsbericht gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
    1. 1.Ziffer einsIm Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.Im Abschnitt für die Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3,) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 36, 40 und 41 zu beziehen.Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3,) hat sich auf die Paragraphen 36, 40 und 41 zu beziehen.
    3. 3.Ziffer 3Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser der Abschnitt des Verschmelzungsberichts für die Gesellschafter nicht erforderlich.Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser der Abschnitt des Verschmelzungsberichts für die Gesellschafter nicht erforderlich.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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