§ 36 EU-UmgrG Überprüfung des Umtauschverhältnisses

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Gesellschafter der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft, der gegebenenfalls von seinem Recht nach § 40 Abs. 1 keinen Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch gegen die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Gesellschafter der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft, der gegebenenfalls von seinem Recht nach Paragraph 40, Absatz eins, keinen Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch gegen die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist vor österreichischen Gerichten geltend zu machen. Diese haben sich tunlichst mit Gerichten aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen absprechen, zu koordinieren und deren Entscheidungen zu berücksichtigen, soweit sie vorliegen. Für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und der allfälligen baren Zuzahlungen sind die §§ 225c bis 225m AktG sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch gemäß Absatz eins, ist vor österreichischen Gerichten geltend zu machen. Diese haben sich tunlichst mit Gerichten aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen absprechen, zu koordinieren und deren Entscheidungen zu berücksichtigen, soweit sie vorliegen. Für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und der allfälligen baren Zuzahlungen sind die Paragraphen 225 c bis 225 m AktG sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Entscheidung eines Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat, mit der eine bare Zuzahlung, die Gewährung von Anteilen oder einer anderen Abfindung angeordnet wird, wirkt für und gegen die sich verschmelzende inländische Gesellschaft.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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