Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Auf eine übernehmende Gesellschaft sind die §§ 223 und 224 Abs. 1 bis 4 AktG bzw. § 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.Auf eine übernehmende Gesellschaft sind die Paragraphen 223 und 224 Absatz eins bis 4 AktG bzw. Paragraph 101, GmbHG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Gründung einer neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und 34 Abs. 1 AktG sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 AktG über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein. Im Übrigen gelten für die neue Gesellschaft § 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4 AktG sinngemäß.Für die Gründung einer neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der Paragraphen 17, 21 bis 23, 32 und 34 Absatz eins, AktG sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; Paragraph 145, Absatz 3, AktG über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 sowie die Paragraphen 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein. Im Übrigen gelten für die neue Gesellschaft Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 4 AktG sinngemäß.
(3)Absatz 3,Hat eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich, so gelten für sie § 41 und § 225 Abs. 3 Satz 2 AktG sinngemäß.Hat eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich, so gelten für sie Paragraph 41 und Paragraph 225, Absatz 3, Satz 2 AktG sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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