Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Spaltung (Spaltungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
1.Ziffer einsRechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, sowie Rechtsform, Firma und Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende neue Gesellschaft oder hervorgehenden neuen Gesellschaften vorgesehen sind;
2.Ziffer 2das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen, die 10% des Nennwerts oder – bei Fehlen eines solchen – des rechnerischen Werts der Anteile nicht überschreiten dürfen;
3.Ziffer 3die Einzelheiten der Übertragung der Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt;
4.Ziffer 4den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung;
5.Ziffer 5die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung, insbesondere auf die in der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen;
6.Ziffer 6den Zeitpunkt, von dem an Anteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;
7.Ziffer 7den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, von dem bzw. denen an die Handlungen der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der begünstigten Gesellschaften vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
8.Ziffer 8etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines Kontrollorgans der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, gewährt werden;
9.Ziffer 9die Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
10.Ziffer 10soweit einschlägig die Errichtungsakte der begünstigten Gesellschaften und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Satzungen und, im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung, etwaige Änderungen am Errichtungsakt der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt;
11.Ziffer 11gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften geregelt werden;
12.Ziffer 12eine genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, und Erklärung, wie diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden sollen bzw. ob sie, im Fall einer Abspaltung oder Ausgliederung, bei der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, verbleiben sollen, einschließlich Vorschriften über die Behandlung von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt werden, wie etwa Gegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung nicht bekannt sind;
13.Ziffer 13Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das den einzelnen an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeteilt werden soll;
14.Ziffer 14den Stichtag der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Spaltung verwendet werden;
15.Ziffer 15gegebenenfalls die Zuteilung an die Gesellschafter der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, von Anteilen der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, oder von beiden, sowie den Aufteilungsmaßstab;
16.Ziffer 16die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach § 57;die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Paragraph 57,;
17.Ziffer 17etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.
Bei der Ausgliederung entfallen die Angaben gemäß Z 2, 3, 6, 9, 15 und 16.Bei der Ausgliederung entfallen die Angaben gemäß Ziffer 2, 3, 6, 9, 15 und 16,
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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