§ 46 EU-UmgrG Grenzüberschreitende Spaltung

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Anwendungsbereich

Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Spaltungen.

In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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