Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Spaltungen (§ 47 Z 6). Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Spaltungen (Paragraph 47, Ziffer 6,).
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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