§ 40 EU-UmgrG Barabfindung

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 28 Abs. 1 Z 13), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 13,), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (Paragraph 13, Absatz 2, AktG) binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
  3. (3)Absatz 3,Die Vorabbescheinigung nach § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.Die Vorabbescheinigung nach Paragraph 42, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
  4. (4)Absatz 4,Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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