§ 42 EU-UmgrG Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsdie Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft samt dem Verschmelzungsplan;
    2. 2.Ziffer 2der Verschmelzungsvertrag (§ 34 Abs. 4);der Verschmelzungsvertrag (Paragraph 34, Absatz 4,);
    3. 3.Ziffer 3wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    4. 4.Ziffer 4der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach § 32 in Verbindung mit § 14 Abs. 8;der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8,;
    5. 5.Ziffer 5der Bericht des Verschmelzungsprüfers für die übertragende Gesellschaft;
    6. 6.Ziffer 6etwaige nach § 33 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 übermittelte Bemerkungen;etwaige nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
    7. 7.Ziffer 7die Schlussbilanz der Gesellschaft;
    8. 8.Ziffer 8der Nachweis der Offenlegung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;
    9. 9.Ziffer 9der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 40 Abs. 2);der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 40, Absatz 2,);
    10. 10.Ziffer 10der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 37) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des § 37 Abs. 1 keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 37,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
  3. (3)Absatz 3,§ 21 Abs. 3 bis 12 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 3 bis 12 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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