§ 51 EU-UmgrG Spaltungsbericht

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.
  2. (2)Absatz 2,Für den Spaltungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:Für den Spaltungsbericht gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
    1. 1.Ziffer einsIm Abschnitt für die Gesellschafter (§ 11 Abs. 3) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.Im Abschnitt für die Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3,) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (§ 11 Abs. 3 Z 3) hat sich auf die §§ 57, 59 und 60 zu beziehen.Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3,) hat sich auf die Paragraphen 57, 59 und 60 zu beziehen.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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