Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß. Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt Paragraph 15, sinngemäß.
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