Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Die grenzüberschreitende Spaltung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).
(2)Absatz 2,Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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