§ 18 EU-UmgrG Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen

EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026

Der Umwandlungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Umwandlungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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