Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsEine „Kapitalgesellschaft“ ist eine Gesellschaft mit einer Rechtsform, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.6.2017 S. 46, genannt wird.Eine „Kapitalgesellschaft“ ist eine Gesellschaft mit einer Rechtsform, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.6.2017 Seite 46, genannt wird.
2.Ziffer 2Der Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
3.Ziffer 3Der Begriff „Vorstand“ umfasst den Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE), den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
4.Ziffer 4Der Begriff „Satzung“ umfasst die Satzung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
5.Ziffer 5Der Begriff „Gesellschafter“ umfasst die Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
6.Ziffer 6Der Begriff „Anteile“ umfasst die Aktien einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
7.Ziffer 7Der Begriff „Gesellschafterversammlung“ umfasst die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sowie die Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 EU-UmgrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EU-UmgrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 EU-UmgrG