Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Eintragung
(1)Absatz eins,Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen
1.Ziffer einsauf Antrag der oder des Betroffenen,
2.Ziffer 2auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
a)Litera asich,
b)Litera bihre Teilorganisationen,
c)Litera cdie ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen oder
d)Litera dBetroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde,
3.Ziffer 3auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG),auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (Paragraph 2, Ziffer 8, E-GovG),
4.Ziffer 4bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG oderbei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG oder
5.Ziffer 5zur Vornahme von Änderungen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Abs. 1 Z 2.Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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