Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.
(2)Absatz 2,Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. Paragraph 16 a, Absatz 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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