§ 1 ERegV 2022 Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)

ERegV 2022 - Ergänzungsregisterverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Eintragung

Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen

  1. 1.Ziffer einsauf Antrag der betroffenen Person,
  2. 2.Ziffer 2im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
  3. 3.Ziffer 3auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG oderauf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG oder
  4. 4.Ziffer 4bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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