Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.
(2)Absatz 2,Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß § 1 Z 4 in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach § 6 Abs. 2 der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach Paragraph 6, Absatz 2, der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 ERegV 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ERegV 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 ERegV 2022