Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zu melden.Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden.
(3)Absatz 3,Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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