§ 4 ERegV 2022 Eintragungsersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

ERegV 2022 - Ergänzungsregisterverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Verantwortliche der Datenverarbeitung für betroffene Personen, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen. Dem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn vom Verantwortlichen bestätigt wird, dass die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Nachweise geprüft wurde.

In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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