§ 13 ERegV 2022 Schlussbestimmungen

ERegV 2022 - Ergänzungsregisterverordnung 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Auftragsverarbeiter

Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§ 6 Abs. 7 und § 11 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen. Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (Paragraph 6, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz 5,) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.

In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 ERegV 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ERegV 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 ERegV 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 ERegV 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 ERegV 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 ERegV 2022
§ 14 ERegV 2022