§ 10 ERegV 2022 Eintragungsdaten

ERegV 2022 - Ergänzungsregisterverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 folgende Daten zu erfassen:Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 folgende Daten zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der oder des Betroffenen,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
    3. 3.Ziffer 3Anschrift und Sitz,
    4. 4.Ziffer 4soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum und
    5. 5.Ziffer 5soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und die in Z 2 UAbs. 2 lit. b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501/2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Art. 12 Abs. 8 eIDAS-Verordnung, ABl. Nr. L 235 vom 9. 9.2015 S. 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und die in Ziffer 2, UAbs. 2 Litera b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501 aus 2015, über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12, Absatz 8, eIDAS-Verordnung, Amtsblatt Nummer L 235 vom 9. 9.2015 Seite 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 9 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.Die Eintragungsdaten gemäß Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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