Gesamte Rechtsvorschrift ERegV 2022

Ergänzungsregisterverordnung 2022

ERegV 2022
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ERegV 2022 Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)


Eintragung

Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen

  1. 1.Ziffer einsauf Antrag der betroffenen Person,
  2. 2.Ziffer 2im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
  3. 3.Ziffer 3auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG oderauf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG oder
  4. 4.Ziffer 4bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG.

§ 2 ERegV 2022 Eintragungsdaten


Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

  1. 1.Ziffer einsbei einer Eintragung gemäß § 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 3:bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3 :
    1. a)Litera adie Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß § 38 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,
    2. b)Litera bdas Geburtsdatum,
    3. c)Litera cdas Geschlecht,
    4. d)Litera deine oder mehrere Anschriften sowie, soweit vorhanden, die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons und die bekanntgegebene E-Mail-Adresse für Zwecke des Datenclearings,
    5. e)Litera esoweit vorhanden, der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, oder der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
    6. f)Litera fdie Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten sowie
    7. g)Litera gArt, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des § 1 Abs. 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, mit dem die Daten gemäß lit. a bis c, e und f nachgewiesen werden;Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021,, mit dem die Daten gemäß Litera a bis c, e und f nachgewiesen werden;
  2. 2.Ziffer 2bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 in Verbindung mit § 4: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. e bis g;bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis g;
  3. 3.Ziffer 3bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 4 in Verbindung mit § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. c bis f.bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 5 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Ziffer eins, Litera c bis f,

§ 3 ERegV 2022 Antragstellung durch die betroffene Person


  1. (1)Absatz eins,Wenn die betroffene Person weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist oder im Falle einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 und 4 bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 2 Z 1 lit. e bis g im Datensatz (§ 6 Abs. 1) enthalten sind oder die im ERnP eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die betroffene Person die Eintragung in das ERnP bei dem Auftragsverarbeiter gemäß § 12 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, beantragen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde. Den betroffenen Personen ist nach erfolgter Eintragung im ERnP eine schriftliche Bestätigung über die eingetragenen Daten auszustellen.Wenn die betroffene Person weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist oder im Falle einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e bis g im Datensatz (Paragraph 6, Absatz eins,) enthalten sind oder die im ERnP eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die betroffene Person die Eintragung in das ERnP bei dem Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 12, der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,, beantragen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde. Den betroffenen Personen ist nach erfolgter Eintragung im ERnP eine schriftliche Bestätigung über die eingetragenen Daten auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Betroffene Personen haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme der Daten gemäß § 2 Z 1 lit. c und d durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein gültiges Reisedokument zu erbringen.Betroffene Personen haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme der Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c und d durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein gültiges Reisedokument zu erbringen.

§ 4 ERegV 2022 Eintragungsersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs


Im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Verantwortliche der Datenverarbeitung für betroffene Personen, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen. Dem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn vom Verantwortlichen bestätigt wird, dass die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Nachweise geprüft wurde.

§ 5 ERegV 2022


Sofern ein gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2016 S. 44 (im Folgenden: eIDAS-VO) anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne des E-GovG verwendet wird, ist die Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt, von der betroffenen Person zusätzliche Angaben insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines E-ID oder eines Wohnsitzes zu verlangen, die eine eindeutige Zuordnung im ERnP oder ZMR ermöglichen. Eintragungen gemäß § 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Wird nachträglich festgestellt, dass die Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder ERnP zu Unrecht erfolgt ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Zuordnung unverzüglich aufzuheben. Sofern ein gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 73, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 155 vom 14.6.2016 Seite 44 (im Folgenden: eIDAS-VO) anerkanntes elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne des E-GovG verwendet wird, ist die Stammzahlenregisterbehörde ermächtigt, von der betroffenen Person zusätzliche Angaben insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines E-ID oder eines Wohnsitzes zu verlangen, die eine eindeutige Zuordnung im ERnP oder ZMR ermöglichen. Eintragungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Wird nachträglich festgestellt, dass die Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder ERnP zu Unrecht erfolgt ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde die Zuordnung unverzüglich aufzuheben.

§ 6 ERegV 2022 Eintragung und Registerinhalt


  1. (1)Absatz eins,Für jede betroffene Person, die in das ERnP eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten, das Zusatzmerkmal „Identität bestätigt“ – sofern die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 StZRegBehV 2022 vorliegen – sowie die Ordnungsnummer (ON) enthält. Die ON ist in gleicher Weise zu bilden wie eine ZMR-Zahl.Für jede betroffene Person, die in das ERnP eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten, das Zusatzmerkmal „Identität bestätigt“ – sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 StZRegBehV 2022 vorliegen – sowie die Ordnungsnummer (ON) enthält. Die ON ist in gleicher Weise zu bilden wie eine ZMR-Zahl.
  2. (2)Absatz 2,Vor jeder Eintragung hat die Stammzahlenregisterbehörde das ZMR und das ERnP abzufragen, ob für die betroffene Person bereits ein Eintrag in diesen Registern besteht. Eine Eintragung hat nur zu erfolgen, wenn ein solcher noch nicht existiert.
  3. (3)Absatz 3,Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die bei einer Eintragung von Daten in das ZMR anzuwenden sind.
  4. (4)Absatz 4,Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist zu löschen sobald die Stammzahlenregisterbehörde Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt, frühestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Tod. Der im ERnP eingetragene Datensatz ist 120 Jahre nach dem eingetragenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald die betroffene Person in das ZMR aufgenommen wird, sind deren Daten gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der internen Verfahrensdaten in das ZMR zu übernehmen, im ERnP für die weitere Verwendung zu sperren und nach weiteren 30 Jahren im ERnP zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre durch die Meldebehörden für Zwecke der Rückabwicklung der Übernahme von Daten in das ZMR, die irrtümlich aufgrund einer möglichen Identität zweier Datensätze vorgenommen wurde, aufgehoben werden.Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist zu löschen sobald die Stammzahlenregisterbehörde Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt, frühestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Tod. Der im ERnP eingetragene Datensatz ist 120 Jahre nach dem eingetragenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald die betroffene Person in das ZMR aufgenommen wird, sind deren Daten gemäß Absatz eins, mit Ausnahme der internen Verfahrensdaten in das ZMR zu übernehmen, im ERnP für die weitere Verwendung zu sperren und nach weiteren 30 Jahren im ERnP zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre durch die Meldebehörden für Zwecke der Rückabwicklung der Übernahme von Daten in das ZMR, die irrtümlich aufgrund einer möglichen Identität zweier Datensätze vorgenommen wurde, aufgehoben werden.
  5. (5)Absatz 5,Sofern die Daten des Meldepflichtigen in Bezug auf den ersten Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum mit einem bereits vorhandenen Eintrag im ERnP übereinstimmen, eine eindeutige Zuordnung jedoch nicht möglich ist, daher eine Übernahme der Daten in das ZMR gemäß Abs. 4 dritter Satz nicht in Betracht kommt und ein neuer Datensatz im ZMR eingetragen wird, hat die Meldebehörde den Auftragsverarbeiter gemäß § 12 StZRegBehV 2022 hiervon automationsunterstützt zu verständigen. Kommt der Auftragsverarbeiter zu dem Ergebnis, dass es sich beim Eintrag im ERnP und im ZMR um dieselbe Person handelt, ist die Meldebehörde davon zu verständigen. Diese hat die Datensätze in weiterer Folge aus dem ERnP in das ZMR zu übernehmen und anschließend zusammenzuführen.Sofern die Daten des Meldepflichtigen in Bezug auf den ersten Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum mit einem bereits vorhandenen Eintrag im ERnP übereinstimmen, eine eindeutige Zuordnung jedoch nicht möglich ist, daher eine Übernahme der Daten in das ZMR gemäß Absatz 4, dritter Satz nicht in Betracht kommt und ein neuer Datensatz im ZMR eingetragen wird, hat die Meldebehörde den Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 12, StZRegBehV 2022 hiervon automationsunterstützt zu verständigen. Kommt der Auftragsverarbeiter zu dem Ergebnis, dass es sich beim Eintrag im ERnP und im ZMR um dieselbe Person handelt, ist die Meldebehörde davon zu verständigen. Diese hat die Datensätze in weiterer Folge aus dem ERnP in das ZMR zu übernehmen und anschließend zusammenzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn ein Datensatz aufgrund eines Ersuchens gemäß § 4 eingetragen wurde, kann dieser Verantwortliche des öffentlichen Bereichs die Löschung des Datensatzes bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlassen, wenn bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Löschung kein Zugriff eines Dritten auf diesen Datensatz erfolgt ist.Wenn ein Datensatz aufgrund eines Ersuchens gemäß Paragraph 4, eingetragen wurde, kann dieser Verantwortliche des öffentlichen Bereichs die Löschung des Datensatzes bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlassen, wenn bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Löschung kein Zugriff eines Dritten auf diesen Datensatz erfolgt ist.
  7. (7)Absatz 7,Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und – soweit zweckmäßig – eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

§ 7 ERegV 2022 Änderungen des Registerinhaltes


  1. (1)Absatz eins,Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß § 1 Z 4 in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach § 6 Abs. 2 der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach Paragraph 6, Absatz 2, der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.

§ 8 ERegV 2022 Verwendung des Registerinhaltes


  1. (1)Absatz eins,Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. Paragraph 16 a, Absatz 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.

§ 9 ERegV 2022 Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB)


Eintragung
  1. (1)Absatz eins,Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag der oder des Betroffenen,
    2. 2.Ziffer 2auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
      1. a)Litera asich,
      2. b)Litera bihre Teilorganisationen,
      3. c)Litera cdie ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen oder
      4. d)Litera dBetroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde,
    3. 3.Ziffer 3auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG),auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (Paragraph 2, Ziffer 8, E-GovG),
    4. 4.Ziffer 4bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG oderbei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG oder
    5. 5.Ziffer 5zur Vornahme von Änderungen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Abs. 1 Z 2.Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,

§ 10 ERegV 2022 Eintragungsdaten


  1. (1)Absatz eins,Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 folgende Daten zu erfassen:Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 folgende Daten zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der oder des Betroffenen,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
    3. 3.Ziffer 3Anschrift und Sitz,
    4. 4.Ziffer 4soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum und
    5. 5.Ziffer 5soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und die in Z 2 UAbs. 2 lit. b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501/2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Art. 12 Abs. 8 eIDAS-Verordnung, ABl. Nr. L 235 vom 9. 9.2015 S. 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Bei einer Eintragung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und die in Ziffer 2, UAbs. 2 Litera b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501 aus 2015, über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12, Absatz 8, eIDAS-Verordnung, Amtsblatt Nummer L 235 vom 9. 9.2015 Seite 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 9 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.Die Eintragungsdaten gemäß Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.

§ 11 ERegV 2022 Registerinhalt


  1. (1)Absatz eins,Für jede Betroffene oder jeden Betroffenen, die oder der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene oder den Betroffenen eindeutig bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK WT-UR zu speichern.
  3. (3)Absatz 3,Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.
  4. (4)Absatz 4,Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.
  5. (5)Absatz 5,Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

§ 12 ERegV 2022 Änderungen des Registerinhaltes


  1. (1)Absatz eins,Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zu melden.Im ERsB eingetragene Betroffene, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, eingetragen sind, haben Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten der Stammzahlregisterbehörde melden.
  3. (3)Absatz 3,Die Berichtigung der Eintragungsdaten hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit von Eintragungen bewirken.

§ 13 ERegV 2022 Schlussbestimmungen


Auftragsverarbeiter

Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§ 6 Abs. 7 und § 11 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen. Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (Paragraph 6, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz 5,) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.

§ 14 ERegV 2022 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, außer Kraft. § 1 Z 2 und § 3 sind erst mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt (Anm. 1) anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt § 4 ERegV 2009 anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind § 1 Z 2 und § 3 bereits ab Inkrafttreten anwendbar. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,, außer Kraft. Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, sind erst mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt Anmerkung eins, ) anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt Paragraph 4, ERegV 2009 anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG sind Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)

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