§ 14 ERegV 2022 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

ERegV 2022 - Ergänzungsregisterverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, außer Kraft. § 1 Z 2 und § 3 sind erst mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt (Anm. 1) anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt § 4 ERegV 2009 anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind § 1 Z 2 und § 3 bereits ab Inkrafttreten anwendbar. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,, außer Kraft. Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, sind erst mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt Anmerkung eins, ) anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt Paragraph 4, ERegV 2009 anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG sind Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)

In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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