§ 2 ERegV 2022 Eintragungsdaten

ERegV 2022 - Ergänzungsregisterverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Als Eintragungsdaten sind folgende Daten zu erfassen:

  1. 1.Ziffer einsbei einer Eintragung gemäß § 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 3:bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3 :
    1. a)Litera adie Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß § 38 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,die Vor- und Familiennamen und, soweit vorhanden, die sonstigen Namen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, der Familienname vor der ersten Eheschließung sowie die akademischen Grade der betroffenen Person,
    2. b)Litera bdas Geburtsdatum,
    3. c)Litera cdas Geschlecht,
    4. d)Litera deine oder mehrere Anschriften sowie, soweit vorhanden, die bekanntgegebene Telefonnummer eines Mobiltelefons und die bekanntgegebene E-Mail-Adresse für Zwecke des Datenclearings,
    5. e)Litera esoweit vorhanden, der Geburtsort sowie das Bundesland, wenn der Geburtsort im Inland gelegen ist, oder der Staat, wenn der Geburtsort im Ausland liegt,
    6. f)Litera fdie Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten sowie
    7. g)Litera gArt, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des § 1 Abs. 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021, mit dem die Daten gemäß lit. a bis c, e und f nachgewiesen werden;Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, soweit vorhanden, Ausstellungsstaat eines amtlichen Lichtbildausweises im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021,, mit dem die Daten gemäß Litera a bis c, e und f nachgewiesen werden;
  2. 2.Ziffer 2bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 in Verbindung mit § 4: die Daten gemäß Z 1 lit. a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. e bis g;bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis d und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis g;
  3. 3.Ziffer 3bei einer Eintragung gemäß § 1 Z 4 in Verbindung mit § 5: die Daten gemäß Z 1 lit. a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Z 1 lit. c bis f.bei einer Eintragung gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 5 :, die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a und b, die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden, und soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Ziffer eins, Litera c bis f,
In Kraft seit 24.06.2022 bis 31.12.9999
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