Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers auf Grund des Nachweises einer mindestens dreijährigen, nicht untergeordneten Tätigkeit in einem Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
In Kraft seit 26.07.2017 bis 31.12.9999
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