Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der schriftlich zu erfolgen hat, sind allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß §§ 8 oder 9 anzuschließen.Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der schriftlich zu erfolgen hat, sind allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hiefür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraphen 8, oder 9 anzuschließen.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Prüfungsgegenstände bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Entrichtung der Prüfungsgebühr ist vom Prüfungswerber spätestens bei Antritt der Prüfung nachzuweisen.
In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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