Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 8, oder 9 nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.
In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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