§ 4 EPVO-BSG Identitätsnachweis

EPVO-BSG - Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

In Kraft seit 26.07.1995 bis 31.12.9999
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