Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in Paragraph 74, des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.
0 Kommentare zu § 1 EPVO-BSG