§ 1 EPVO-BSG Geltungsbereich

EPVO-BSG - Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in § 74 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Erlangung der fachlichen Eignung für die Ausübung des Binnenschifffahrtsgewerbes auf den in Paragraph 74, des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten Gewässern.

In Kraft seit 26.07.2017 bis 31.12.9999
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